In der Regel ist der Angriff eines lizenzierten Patents nicht zulässig. Insbesondere wenn quasi aus der Deckung des Lizenzvertrags (der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer die Benutzung gestatten) der Angriff geführt wird, um die Kosten weiter zu drücken.

Eine Nichtangriffsverpflichtung ergibt sich daher nicht in jedem Fall, sondern nur falls sie sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt.

Eine Nichtangriffsverpflichtung führt bei einem Nichtigkeitsverfahren zur Abweisung des Verfahrens wegen Unzulässigkeit.