Nach §1(1) Patentgesetz werden Patente für Erfindungen erteilt, soweit sie einem Gebiet der Technik zugeordnet werden können. Bei einem neuen Motor oder einer innovativen elektronischen Schaltung ist es sofort klar, dass es sich um technische Erfindungen handelt. Eine Software ist jedoch per se nicht technisch.

Die Informatik stellt eine Querschnittswissenschaft dar, das heißt, dass Software für sämtliche Bereiche des Lebens und der Wissenschaften genutzt werden kann. Es ist einleuchtend, dass eine Software, die eine Motorsäge ansteuert als technisch zu werten ist. Andererseits ist auch klar, dass eine Software zur Auswertung von Fußballergebnissen keinen technischen Zweck erfüllt. Eine Erfindung, die auf einer Software basiert wird, daher von den Patentämtern daraufhin geprüft, ob sie der einen technischen Kategorie oder der anderen nicht-technischen Kategorie zuzuordnen ist.

Nach §1 Abs. 3 Nr. 3 Patentgesetz sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen dem Patentschutz nicht zugänglich. Allerdings gilt dies nur für Computerprogramme „als solche“. Hierdurch wird dem speziellen Charakter der Software als Querschnittsfunktion Rechnung getragen. Aufgrund seiner Eigenschaft als Querschnittsfunktion kann Software sowohl für technische als auch nichttechnische Aufgaben eingesetzt werden. Die Formulierung „als solche“ soll verdeutlichen, dass eine Software nicht per se als technisch anzusehen ist

Welche Varianten des Softwareschutzes gibt es?

Wie wird die Patentfähigkeit von Software geprüft?