ARBEITNEHMERPFLICHTEN

Zunächst muss der Arbeitnehmer seine Erfindung dem Arbeitgeber melden. Diese Erfindungsmeldung muss detailliert und vollständig sein.

Außerdem wird erwartet, dass der Erfinder die Ausarbeitung der Patentanmeldung aktiv unterstützt. Hierzu sollte er den aktuellen Stand der Technik beschreiben und dessen Nachteile. Daraus folgend ist die technische Aufgabe zu beschreiben und die erfinderische Lösung.

Ist die Erfindungsmeldung nicht vollständig, so muss der Erfinder die Erfindungsmeldung nachbessern.

ARBEITGEBERPFLICHTEN

Der Arbeitgeber hat den Eingang der Erfindungsmeldung dem Arbeitnehmer zu bestätigen. Danach sollte der Arbeitgeber schnell klären, ob er die Erfindung in Anspruch nehmen möchte. Der Arbeitgeber sollte eine Entscheidung darüber fällen, ob er die Erfindung in Anspruch nehmen möchte.

Ist eine wirtschaftliche Verwertung beabsichtigt, muss die Erfindung zum Patent oder zum Gebrauchsmuster angemeldet werden. Die Kosten hierzu muss der Arbeitgeber alleine tragen.

Durch die Inanspruchnahme der Erfindung erwirbt der Erfinder einen Anspruch auf Vergütung. Können sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nicht auf die Höhe der Vergütung einigen, kann die Schiedsstelle des deutschen Patentamts angerufen werden.

Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, den Erfinder über den Lauf der Patenterteilung in Kenntnis zu setzen.

Gibt der Arbeitgeber ein Schutzrecht auf, muss er es dem Erfinder zur Fortführung anbieten.

INANSPRUCHNAHME DER ERFINDUNG

Durch Erklärung oder durch Benutzung, beispielsweise durch Anmeldung zum Patent, erwirbt der Arbeitgeber das Eigentum an der Erfindung seines Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber kann eine Patent- oder eine Gebrauchsmusteranmeldung im Inland anmelden.

Außerdem können im Ausland, unter Inanspruchnahme der Priorität, weitere Anmeldungen vorgenommen werden, wodurch sich eine Patentfamilie ergibt.

Liegt keine Diensterfindung vor, sondern eine "freie Erfindung", also eine Erfindung, die in keiner Weise etwas mit dem Betrieb des Arbeitgebers zu tun hat, so kann der Arbeitgeber die Erfindung nicht in Anspruch nehmen. In diesem Fall erhält der Arbeitgeber nur ein Vorkaufsrecht.

ERFINDERVERGÜTUNG

Die Berechnung der Erfindervergütung wird typischerweise nach den "Richtlinien zur Berechnung der Erfindervergütung" vorgenommen, die bereits Ende der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts formuliert wurden.

Grundsätzlich kann nach drei gleichwertigen Methoden eine Berechnung der Erfindervergütung erfolgen. Zum einen nach der Lizenzanalogie, nach der Erfassung des betrieblichen Nutzens und nach der Schätzungsmethode.