Im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen werden zwei Arten von Erfindungen unterschieden, nämlich Diensterfindungen und freie Erfindungen.

  • Diensterfindung: Diensterfindungen werden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht. Sie basieren auf dem Know-How und der Tätigkeit im Betrieb.
  • Freie Erfindung: Ist eine Erfindung eines Arbeitnehmers keine Diensterfindung, so handelt es sich um eine freie Erfindung.