Das Schiedsverfahren führt zu keinem materiell-rechtlichen Urteil. Das Resultat des Schiedsverfahrens ist für keine Seite der Parteien bindend. Es kann von beiden oder nur von einer Partei abgelehnt werden. In diesem Fall ist das Schiedsverfahren gescheitert. Die Schiedsstelle spricht daher nicht Recht.

Die Schiedsstelle gibt den Parteien die Möglichkeit, im Verfahren alles vorzutragen, was für die Bewertung relevant ist. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Schiedsstelle, herauszufinden wie die Situation tatsächlich war. Insofern ist die Schiedsstelle nicht an einen Amtsermittlungsgrundsatz gebunden.

Das Ergebnis des Schiedsverfahrens ist ein Einigungsvorschlag. Wird der Einigungsvorschlag von beiden Seiten angenommen entsteht aus dem Einigungsvorschlag ein privatrechtlicher Vertrag.

Innerhalb eines Monats kann dem Einigungsvorschlag widersprochen werden und ein Klageverfahren begonnen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den Einigungsvorschlag nicht anzunehmen und einen anderen privatrechtlichen Vertrag zu schließen.

In der Praxis ist es garnicht so selten, dass die Parteien den konkreten Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nicht annehmen, aber auf Basis des Einigungsvorschlag einen abgewandelten Kompromisvorschlag vereinbaren.