Bei der Patentverwertung wird zunächst an die Generierung von Lizenzeinnahmen gedacht. In der Tat ist diese Form der Patentverwertung eine sehr wichtige. Die Lizenzeinnahmen, die insgesamt in Deuschland erzielt werden, steigen von Jahr zu Jahr. Dies gilt auch für eine weltweite Betrachtung. Das Problem dieser Verwertungsform ist sicherlich, dass ein Lizenznehmer gesucht werden muss, der die betreffende Erfindung bereits einsetzt oder davon überzeugt werden kann, das für ihn ein Produkt, das die Erfindung realisiert, ein Markterfolg werden kann. Die nächste Schwierigkeit ist die Gestaltung des Lizenzvertrags. Grundsätzlich besteht hier Vertragsfreiheit. Der Vertragsgegenstand kann daher frei verhandelt werden. das stellt aber vielleicht auch die Schwierigkeit dar, denn dann muss eben auch alles selbst vertraglich geregelt werden.

Weitere Verwertungsmöglichkeiten sind das Erreichen von eigener Handlungsfreiheit und das Gegenteil davon, die Blockade der Wettbewerber.

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HANDLUNGSFREIHEIT

Handlungsfreiheit ist der nächstliegende Wunsch eines Patentinhabers. Bedauerlicherweise ist das Patentrecht nicht derartig ausgerichtet, dass ein Patent eine Benutzungserlaubnis darstellt. Vielmehr stellt ein Patent ein Verbietungsrecht dar. Es kann sein, dass Sie ein Patent für ihre Erfindung haben und dennoch Ihre Erfindung nicht nutzen dürfen. Das nennen wir dann ein abhängiges oder ein jüngeres Patent. Andersherum können Sie jedem die Anwendung Ihrer Erfindung mit einem Patent verbieten. Ein Patent ist daher keine Benutzungserlaubnis, sondern ein Verbietungsrecht.

Patente können auch sinnvoll sein, um Angrife von Patenttrollen abzuwehren.

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BLOCKADE VON WETTBEWERBERN

Eine Blockade von Wettbewerbern stellt eine absolut legitime Motivation dar. Immerhin möchte man nicht, dass die eigenen Produkte imitiert werden. Werden die eigenen Patente missachtet, kann das eigene Recht gerichtlich durchgesetzt werden. Hierzu sind einschlägige Landgerichte zuständig. Man muss sich bewusst sein, dass eine typische Replik auf eine Verletzungsklage ain Angriff auf Nichtigkeit des Patents ist. Hierzu wird eine entsprechende Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben.

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LIZENZEINNAHMEN

Bezüglich dem Punkt der Lizenzen muss zunächst geklärt werden, ob die eigenen Patente exklusiv genutzt werden sollen oder ob auch Dritte gleiche Produkte herstellen dürfen. Handelt es sich um ein SEP (Standard-Essentiell-Patent) stellt sich diese Frage nicht, da in diesem Fall Lizenzen gewährt werden müssen. Lizenzen können als Basis ein Patent haben. Es ist auch möglich, dass betriebliches Know-How lizenziert wird. Eine Patentlizenz kann im Umfang, in der räunlichen Ausdehnung und in der zeitlichen Beschränkung von dem Patent abweichen.