Ergibt sich in dem Widerspruchsverfahren, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren und der jüngeren Marke besteht, so wird die jüngere Marke von Amtswegen gelöscht.

Gilt eine Verwechslungsgefahr nur für einzelne Klassen der jüngeren Marke, so wird die jüngere Marke nur für diese Klassen gelöscht. Die übrigen Klassen bleiben bestehen.

Neben der Löschung im Widerspruchsverfahren gibt es das separate Löschungsverfahren, das nur zulässig ist, falls kein Widerspruch mehr erhoben werden kann.