Reaktion auf eine Abmahnung

Die Abmahnung ist berechtigt

Ist die Abmahnung berechtigt, führt kein Weg an der strafbewehrten Unterlassungserklärung vorbei.

Sind Sie aber der Meinung, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung nur dafür genutzt werden soll, auch die kleinste Verfehlung zu versilbern, wäre es sinnvoller, sich von einem Gericht verurteilen zu lassen. In diesem Fall werden zwar auch Gerichtskosten, die fließen jedoch an den Staat und nicht an den Kläger.

Reaktion auf eine Abmahnung

Die Abmahnung ist fraglich

In diesem Fall ist besondere Sorgfalt geboten, denn es droht eine einstweilige Verfügung.

Hierbei erkennt man stets dasselbe Vorgehen. Es wird ein Foto des angeblich verletzenden Produkts aus einer Perspektive erstellt, bei der die Übereinstimmungen deutlich hervorkommen und die Unterschiede weniger sichtbar werden. Es wird eine einstweilige Verfügung beantragt ohne die Anhörung der Gegenseite aufgrund besonderer Dringlichkeit.

Ist eine einstweilige Verfügung erst einmal in der Welt, muss der angebliche Designverletzer seinen Vertrieb und die Herstellung stoppen. In dieser Situation kann der Designinhaber aus einer starken Position verhandeln.

Das Mittel der Wahl ist eine Schutzschrift. Hierbei werden die eigenen Argumente abgefasst und an das zentrale Schutzschriftsregister in Frankfurt übermittelt. Liegt einem Gericht dann ein Antrag auf einstweilige Verfügung vor, sieht es in dem Schutzschriftsregister nach und kann somit die Argumente auch ohne mündliche Verhandlung berücksichtigen.

Reaktion auf eine Abmahnung

Die Abmahnung ist unbegründet

In diesem Fall hat der Abgemahnte Anspruch auf Ersatz seiner Kosten, beispielsweise die Kosten für einen in Anspruch genommenen Anwalt.

Bei einer unberechtigten Abmahnung sollte überlegt werden, durch eine negative Feststellungsklage rechtssicher feststellen zulassen, dass keine Designverletzung vorliegt. Ansonsten besteht die Gefahr, das sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut Schwierigkeiten oder sogar einstweilige Verfügungen ergeben.