Oft basiert die Abmahnung nicht nur auf einer Designverletzung, sondern auch auf einer angeblichen wettbewerbswidrigen Nachahmung.

Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Nachahmung

Für eine wettebwerbswidrige Nachahmung ist ein eingetragenes Design nicht erforderlich. Es genügen folgende Voraussetzungen:
  • Produkt: Der Abmahner hat ein Produkt mit einem Design entwickelt und auf dem Markt eingeführt.
  • Originalität: Das Produkt unterscheidet sich in erheblichem Maße von den Produkten, die bereits auf dem Markt sind.
  • Herkunftstäuschung: Das abgemahnte Produkt und das Produkt des Abmahners ähneln sich so stark, dass der Verbraucher glaubt, es handele sich um denselben Hersteller.