Die erste Seite eines Schutzrechts umfasst die verwaltungstechnischen,also bibliographischen, Angaben. Außerdem weist eine Patentschrift eine Zusammenfassung auf.

Den bibliographischen Angaben kann das Land entnommen werden, für das das Schutzrecht seine Wirkung entfaltet. Die Offenlegungsschrift informiert darüber, welches Patentbegehren eines Anmelders vorliegt. Gegen eine Offenlegungsschrift kann zunächst nicht vorgegangen werden. Allenfalls eine Einwendung eines Dritten kann in das Erteilungsverfahren eingebracht werden. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, von dem der Dritte ausgeht, dass es eine Erteilung vereiteln könnte bzw. zumindest den ansonsten möglichen Schutzbereich beschränken würde.

Im Gegensatz hierzu steht ein Patent, das erfolgreich durch das Feuer des Prüfverfahrens gegangen ist und dessen Patentansprüche inhaltlich nach Neuheit und erfinderischer Tätigkeit geprüft wurde.

In den bibliographischen Angaben ist eine Nummernschlüssel enthalten, der jedes Schutzrecht eindeutig kennzeichnet.

Der Nummernschlüssel hat folgende Gestalt: KK JJJJ NNN NNN.P

KK: Es wird die Schutzrechtsart angegeben:

  • 10: Patent(anmeldung)
  • 20: Gebrauchsmuster
  • 30: Marke
  • 40: Design
  • 50: EP-Patent mit Benennung DE (Sprache: deutsch)
  • 60: EP-Patent mit Benennung DE (Sprache: GB oder FR)

JJJJ: Das Jahr

NNN NNN: eine laufende Nummer

P: Prüfziffer

Die Prüfziffer bedeutet bei einem deutschen Schutzrecht:

  • A1: Offenlegungsschrift
  • C1: Patenterteilung ohne vorherige Offenlegungsschrift
  • C2: Patenterteilung nach Offenlegungsschrift
  • C3: Patenterteilung nach Einspruch
  • U: Gebrauchsmuster
  • T: Übersetzung eines europäischen oder internationalen Schutzrechts, das in DE gelten soll

Die Prüfziffer bedeutet bei einem europäischen Patent:

  • A1: Offenlegungsschrift mit Recherchebericht
  • A2: Offenlegungsschrift ohne Recherchebericht
  • A3: nur der nachgeholte Recherchebericht
  • B1: Patenterteilung nach Offenlegungsschrift
  • B2: Patenterteilung nach Einspruch