Weitere Schutzmöglichkeiten für Ihre Software

Neben dem Patentrecht gibt es die weitere Möglichkeit eine Software mit einem Gebrauchsmuster rechtlich zu schützen. Allerdings ist hierbei die Einschränkung zu beachten, dass Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz grundsätzlich ausgeschlossen sind. Außerdem besteht kein Prüfungsverfahren für ein Gebrauchsmuster. Ein Gebrauchsmuster wird nur auf formale Mängel geprüft. Eine sachliche Kontrolle ist nicht vorgesehen. Allenfalls kann eine amtliche Recherche beantragt werden. Neben den technischen Schutzrechten kann eine Marke für die Software beantragt werden. Außerdem kann das Designrecht genutzt werden, um die ästhetische Erscheinungsform der Software rechtlich zu schützen.

Grundsätzlich hat jede Schutzrechtsart ihre Vor- und Nachteile. Das Patent sollte immer bevorzugt werden, da mit einem Patent die Idee umfassend geschützt werden kann. Allerdings sind insbesondere die langen Erteilungszeiten von über 4 Jahren ein erheblicher Nachteil. Außerdem ist Software oft nicht patentfähig, da sie aus Sicht des Patentrechts als nicht technisch gilt. Alternativen sind das Gebrauchsmuster, das sehr schnell zu einem vollwertigen Schutzrecht erstarkt. Allerdings handelt es sich beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht. Zusätzlich können Verfahren nicht geschützt werden. Verfahren, im Sinne der Abarbeitung von Befehlsschritten, stellt jedoch die bevorzugte Anspruchskategorie für Softwareansprüche dar.

Gebrauchsmusterschutz

Zunächst ist festzustellen, dass die Bezeichnung "kleiner Bruder" für das Gebrauchsmuster im Sinne von geringeren Anforderungen zur Rechtsbeständigkeit aufgrund der BGH-Entscheidung "Demonstrationsschrank" nicht mehr gilt. Der erfinderische Schritt des Gebrauchsmuster muss dieselbe Erfindungshöhe im Vergleich zur erfinderischen Tätigkeit des Patents aufweisen. Ein Vorteil am Gebrauchsmuster ist die schnelle Eintragung in das Register des Patentamts. Nach nur wenigen Wochen wird die Gebrauchsmusteranmeldung eingetragen. Allerdings erfolgt keine sachliche Prüfung des Gegenstands des Gebrauchsmusters. Das Gebrauchsmuster ist daher ein ungeprüftes Recht.

Ein Nachteil des Gebrauchsmusters ist es, dass keine Verfahren geschützt werden können. Zum Schützen von Software stellt jedoch ein Verfahrensanspruch eine zumeist passendere Form dar als ein Vorrichtungs- oder Sachanspruch. Allerdings sollte es stets möglich sein, einen Verfahrensanspruch in einen Vorrichtungsanspruch umzuformulieren. Außerdem wird in der Regel ein Sachanspruch geeigneter sein eine Verletzung nachzuweisen. Ein Umformulieren eines Verfahrensanspruchs in einen Vorrichtungsanspruch kann zu einem Zwitteranspruch führen, wobei ein Raumformerfordernis, wie es das Gebrauchsmusterrecht eigentlich verlangt, nicht erfüllt ist. Allerdings nehmen die deutschen Gerichte, also Bundespatentgericht und der BGH, hierzu mittlerweile eine sehr liberale Haltung ein.

Eine Schutzanspruch eines Gebrauchsmusters wird sich daher auf die Anspruchskategorien Vorrichtung, System, Computerprogrammprodukt und/oder Signalfolge richten.

Markenschutz

Eine Marke ist kein technisches Schutzrecht wie ein Patent oder ein Gebrauchsmuster. Ein Erfodernis der Technizität fällt daher weg. Eine Marke kann ein wichtiges Instrument darstellen, um sich am Markt zu behaupten und das eigene Computerprogrammprodukt von denen der anderen zu unterscheiden.

Die Verletzung einer Marke kann wie bei einer Patentverletzung geahndet werden. Es bestehen dieselben Verbietunsgrechte. Außerdem ist das Erlangen einer Marke weniger aufwändig und daher kostengünstiger.

Allerdings ist der Wert einer Marke dennoch begrenzt. Ein Nachahmer kann durch eine Marke nicht davon abgehalten werden, exakt dasselbe Produkt herzustellen. Er darf halt nicht dieselbe Marke draufkleben. Eine Marke kann daher zumeist nur als ergänzendes Schutzrecht eingesetzt werden.

Designschutz

Ein Design ist ebenfalls ein nichttechnisches Schutzrecht. Mit einem Design kann die besondere ästhetische Ausgestaltung einer Software am Display (Bildschirm oder Smartphone-Display) geschützt werden. Das Design wurde bislang in Deutschland "Geschmacksmuster" genannt. Diese Begriff konnte sich nicht durchsetzen, weswegen heute der Begriff "Design" für ästhetische Ausgestaltungen verwendet wird.

Ein Designschutz kann leicht umgangen werden. Wird die Ästhetik markant geändert, greift kein Designschutz mehr. Ein Designschutz kann daher allenfalls flankierenden Schutz gewähren.

Urheberrecht

Das urheberrecht wurde in 2003 und 2008 novelliert. Hierbei wurde im besonderen der §69a aufgenommen, der sich explizit mit Software beschäftigt. Die Schutzanforderungen für Software wurden erheblich gesenkt. Mittlerweile gilt eine Software bereits als urheberrechtlich schutzfähig wenn die Software nicht trivial, banal und von der Sachlogik zwingend vorgegeben ist. Es ist daher keine große Eigentümlichkeit mehr erforderlich, um Schutz durch das Urheberrecht zu erlangen.

Der Schutz durch das Urheberrecht entsteht automatisch durch die Schöpfung der Software. Es ist keine Eintragung in ein amtliches Register erforderlich. Der Schutz endet erst 70 Jahre nach Tod des Autors.

Ein Urheberrecht schützt die spezielle Ausdrucksform des Codes. Ist ein fremder Code unterschiedlich, kann gegen den fremden Code nich vorgegangen werden, auch wenn die Funktionalität identisch ist. Eine Software, die durch reverse engineering entsteht, kann daher ohne Verletzung des Urheberrechts vertrieben werden. Wird daher eine Software decompiliert und beispielsweise in einer anderen Computersprache neu verfasst, ist das Urheberrecht ausgehebelt. Insgesamt ist es möglich durch die Verwendung einer anderen Sprache dieselben Funktionalitäten der Software zu realisieren und dennoch das Urheberrecht ins Leere laufen zu lassen. Es ist daher festzuhalten, dass das Urheberrecht sehr leicht umgangen werden kann.