WAS IST EINE EINSTWEILIGE VERFÜGUNG?

Die einstweilige Verfügung dient dem einstweiligen Rechtsschutz, um beispielsweise die Wiederholung einer Markenverletzung zu vermeiden.

Eine endgültige gerichtliche Klärung wird jedoch erst in einem ordentlichen Klageverfahren, dem Unterlassungsklageverfahren, vorgenommen.

Das Verfahren einer einstweiligen Verfügung ist ein summarisches Verfahren, bei dem der befasste Richter allein das vom Kläger Vorgetragene beachtet.

WAS MACHE ICH WENN ICH EINE EINSTWEILIGE VERFÜGUNG ERHALTEN HABE

Eine einstweilige Verfügung ist zu beachten.

Eine einstweilige Verfügung sollten Sie keinesfalls ignorieren, sonst droht ein Ordnungsgeld.

Ist die einstweilige Verfügung berechtigt, bleibt Ihnen nicht viel anderes übrig, als sich dieser zu unterwerfen und die Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen. Ist die einstweilige Verfügung nicht berechtigt, können Sie Widerspruch einlegen.

Es kann sein, dass die einstweilige Verfügung von einem Gerichtsvollzieher überbracht wird und dieser zur Beschlagnahme von Waren autorisiert ist (Sequestration). Leisten Sie in diesem Fall keinen Widerstand. Sie müssen dem Gerichtsvollzieher Einlass in Ihre Geschäftsräume gewähren.

Nehmen Sie in einem solchen Fall Kontakt mit unserer Kanzlei auf (0160 90117262). Wir können dann eventuell noch während der Beschlagnahme eine Vereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher treffen oder gerichtliche Maßnahmen einleiten, um Ihren Geschäftsbetrieb abzusichern.

ZUSTÄNDIGES GERICHT

Grundsätzlich kann ein Kläger den Beklagten am Ort des Tatorts verklagen.

Typischerweise findet eine Markenverletzung auch im Internet statt, da der vermeintliche Markenverletzer die Marke auf seiner Homepage verwendet hat. Es gilt dann als Tatort, an dem der Kläger zum ersten Mal Kenntnis von der Verletzung erlangt hat. Der Kläger könnte dann natürlich von einem beliebigen Ort behaupten, er hätte an diesem Ort zum ersten Mal Kenntnis erlangt. Dies hat einen "fliegenden Gerichtsstand" zur Folge, wodurch sich der Kläger praktisch den gewünschten Gerichtsstand aussuchen kann.

EILBEDÜRFTIGKEIT

Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung ist die Eilbedürftigkeit. Ansonsten gäbe es für die einstweilige Verfügung keinen Verfügungsgrund.

Bei einer Markenverletzung muss die Eilbedürftigkeit dargelegt werden. Es muss erläutert werden, dass nur durch eine schnelle Entscheidung die wesentlichen Rechte aus der Marke gewahrt werden können. Ansonsten muss ein irreparabler Schaden drohen. Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme und dem Tag der Antragstellung der einstweiligen Verfügung ein zu langer Zeitraum, lehnt das Gericht in der Regel den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da ein zu langes Zögern gegen eine Eilbedürftigkeit spricht.

Die Eilbedürftigkeit muss zumindest glaubhaft gemacht werden. Hierbei kann sich der Kläger sämtlicher Beweismittel bedienen. Eine Versicherung an Eides statt ist eine Möglichkeit. Eine Benennung von nicht anwesenden Zeugen oder eines noch anzufertigenden Gutachtens sind untauglich.

RISIKEN EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG

Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, muss sich der Antragsgegner unbedingt daran halten, das heißt insoweit seine geschäftliche Tätigkeit einstellen. Andernfalls droht ein Ordnungsgeld an die Staatskasse bzw. Ordnungshaft.

Außerdem kann die einstweilige Verfügung mit einer Sequestration einhergehen, das heißt es findet eine Beschlagnahme statt.

Derartige unangenehme Verfahren können durch eine außergerichtliche Einigung vermieden werden.