Auswahl
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A

1Anmeldetag

Der „Anmeldetag“ ist derjenige Tag, an dem Sie den Antrag auf Erteilung eines Patents beim deutschen Patentamt eingereicht haben.

Der Anmeldetag ist sehr wichtig, da er den Zeitrang Ihres Patents begründet. Nur Dokumente vor diesem Zeitpunkt können Ihr Patent infragestellen.

2Arbeitnehmer­erfindungs­gesetz

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen soll die Kollision zwischen dem Erfinderprinzip des Patentgesetzes (Die Erfindung gehört dem Erfinder) und dem Arbeitsrecht (Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gehört dem Arbeitgeber) auflösen.

Die grundsätzliche Regelung lautet, dass der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nehmen kann und der Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme einen Vergütungsanspruch erhält.

3Ausländische Priorität

Haben Sie in einem ausländischen Land eine Patentanmeldung eingereicht, und reichen Sie innerhalb eines Jahres beim deutschen Patentamt eine Patentanmeldung ein, so können Sie den Zeitrang dieser Anmeldung für Ihre deutsche Anmeldung in Anspruch nehmen.

4Arbeitnehmererfindung

Die meisten Erfindungen werden als sogenannte Arbeitnehmererfindungen gemacht. Das bedeutet, dass die Erfindungen in einem Arbeitsverhältnis entstehen.

Ergibt sich eine Erfindung als Arbeitnehmererfindung sind die Regelungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zu beachten.

B

1Beschleunigungsantrag

Sie können einen Antrag auf beschleunigte Prüfung zu stellen, um die Patenterteilung zu beschleunigen. Der Antrag sollte die besonderen Gründe der Beschleunigung darstellen. Es genügt nicht, pauschal eine Beschleunigung zu beantragen.

D

1DEPATISnet

DEPATISnet ist die Datenbank des deutschen Patentamts, das Zugang zu circa 88 Millionen Patentschriften aus rund 100 Ländern ermöglicht.

DEPATISnet kann online und kostenlos genutzt werden.

2Diensterfindung

Eine Diensterfindung ist eine patentfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer gemacht hat. Eine Diensterfindung kann von dessen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.

Allerdings sollte dabei beachtet werden, dass der Arbeitnehmer Erfinder bleibt und auch gewisse Rechte ihm durch die Inanspruchnahme nicht genommen werden können.

Insbesondere erwirbt der Erfinder ein zusätzliches Recht durch eine Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber, und zwar das Recht auf Vergütung.

3DPMAregister

Das DPMAregister ist das amtliche Register des deutschen Patentamts.

In DPMAregister können Sie zu folgenden gewerblichen Rechten die bibliografischen Daten und die Rechts- und Verfahrensstandsdaten erfahren:

  • Patente und Gebrauchsmuster (ab 1950)
  • Marken (für geschützte Marken ab Oktober 1894)
  • Geografische Herkunftsdaten
  • Designs (ab 01.07.1988)

Das Register wird täglich aktualisiert. Die Nutzung ist online und kostenfrei möglich.

E

1Einspruch

Nach Erteilung eines Patents kann innerhalb von neun Monaten jedermann Einspruch gegen die Erteilung des Patents einlegen.

Der Einsprechende benötigt kein Rechtsschutzinteresse für die Zulässigkeit seines Einspruchs.

Der Einspruch muss während der 9-monatigen Frist begründet werden, das heißt es sind sämtliche Gründe und die Beweismittel anzuführen, warum das Patent nicht rechtsbeständig ist.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Patent endgültig rechtswirksam.

2Erfindung

Eine Erfindung ist das schöpferische Produkt eines Erfinders. Eine Erfindung gemäß dem Patentrecht stellt eine konkrete technische Lehre zu Handeln dar, wobei ein Fachmann die Erfindung reproduzierbar nachbauen kann.

3Erfinderische Tätigkeit

Eine erfinderische Tätigkeit liegt vor, falls die Erfindung für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend ist. Ein Durchschnittsfachmann ist auf dem Gebiet tätig, auf dem die Erfindung angesiedelt ist.

4Erfinderbenennung

Ein Erfinder muss als solcher benannt werden. Das Recht auf Erfinderbenennung entfällt auch nicht, falls die Erfindung übertragen wird.

5Erfindung versus Entdeckung

Eine Entdeckung ist etwas, das durch die Tätigkeit der Entdeckung sich nicht ändert. Beispielsweise durch das Erkennen der Naturgesetze oder das Auffinden eines chemischen Stoffs ändert sich nichts. Die Naturgesetze und die Stoffe waren bereits vorher da.

Im Gegensatz dazu ändert sich die Welt durch eine Erfindung. Eine Erfindung war vor ihrer Schöpfung durch den Erfinder nicht da.

6Erfinderprinzip

Das Erfinderprinzip besagt, dass nur der Erfinder Rechte an der Erfindung hat. Durch das Schöpfen der Erfinder ergeben sich Erfinderpersönlichkeitsrechte und Vermögensrechte, die allesamt dem Erfinder zuzuordnen sind.

F

1Fälligkeit

Amtsgebühren können fällig werden. Ein Antrag ist nur rechtswirksam gestellt, falls die dazugehörende Frist innerhalb der Fälligkeitsfrist entrichtet wurde.

Ist die Fälligkeitsfrist verstrichen kann die Zahlung eventuell nachgeholt werden. Hierbei ist ein Verspätungszuschlag zu entrichten. Ein Beispiel hierfür sind die Jahresgebühren, die nach Verstreichen der Frist noch mit einem Zuschlag wirksam bezahlt werden können.

2Formvorschrift

Im Patentrecht sind insbesondere bei der Abfassung von Anmeldeunterlagen Formvorschriften zu beachten. Beispielsweise dürfen keine farbigen Zeichnungen, sondern nur schwarz/weiße Zeichnungen eingereicht werden. Grautöne sind ebenfalls nicht zulässig.

3Frist

Im Patentrecht sind Fristen zu beachten. Die Fristen sollen Rechtssicherheit ermöglichen. Wird beispielsweise nicht innerhalb von 9 Monaten nach der Erteilung eines Patents Einspruch eingelegt, ist ein Einreichen eines Einspruchs nicht mehr zulässig.

G

1Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster wird oft als der "kleine Bruder" des Patents bezeichnet. Das trifft die Sache auf den Kopf, denn grundsätzlich ergeben sich aus einem Gebrauchsmuster dieselben Rechte wie aus einem Patent. Andererseits ist das Erwerben eines Gebrauchsmusters deutlich kostengünstiger.

Bitte beachten Sie, dass ein Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist, das bedeutet, dass es keine amtliche Prüfung vor der Eintragung gibt, ob das Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist.

Sie sollten daher, bevor Sie mit einem Gebrauchsmuster gegen einen Verletzer vorgehen, zunächst prüfen, ob das Gebrauchsmuster überhaupt die Kriterien der Neuheit und des erfinderischen Schritts erfüllt.

Ein weiterer großer Unterschied zwischen dem Gebrauchsmuster und einem Patent ist die verkürzte maximale Laufzeit von 10 Jahren im Vergleich zu 20 Jahren bei einem Patent.

2Geheimhaltung

Geheimhaltung ist eine Grundvoraussetzung für die Patentfähigkeit Ihrer Erfindung. Ist die Erfindung nicht mehr geheim, erfüllt Ihre Erfindung nicht mehr das Kriterium der Neuheit des Patentgesetzes.

Bevor Sie Dritte in Ihre Erfindung einweihen, sollten Sie daher mit den betreffenden Personen eine Geheimhaltungsvereinbarung/Verschwiegenheitserklärung/Non Disclosure Agreement treffen.

3Geschmacksmuster

Die Bezeichnung „Geschmacksmuster“ ist mittlerweile bezogen auf das deutsche Recht veraltet. Inzwischen wird vom „Designschutz‘“ gesprochen. Das Geschmacksmustergesetz war von 1867 – 2013 in Kraft.

Mit einem Geschmacksmuster bzw. Designschutz wird ein Produktdesign geschützt.

Ein Designschutz gilt also für die äußere, ästhetische Gestaltungsform eines Erzeugnisses.

4Global Patent Prosecution Highway (GPPH)

Bei dem Global Patent Prosecution Highway handelt es sich um ein multilaterales Pilotprojekt. Hierbei geht es darum, eine beschleunigte Bearbeitung von Patentanmeldungen durch die Zusammenarbeit der Patentämter zu ermöglichen. Es werden hierzu insbesondere Arbeits- und Rechercheergebnisse ausgetauscht.

Das Patentprüfungsverfahren kann dadurch schneller durchgeführt werden.

I

1Inländische Priorität

Die inländische Priorität (auch als innere Priorität bezeichnet) ermöglicht einem Anmelder auf den Zeitrang einer früheren inländischen Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für dieselbe Erfindung zurückzugreifen.

Allerdings ist hierbei wieder die jahresfrist des Prioritätsrechts zu beachten.

2Internationale Patentklassifikation

Die internationale Patentklassifikation (Einglisch: International Patent Classification, abgekürzt als „IPC“) dient der Unterstützung der Paentrecherche. Hierbei werden Patente und Gebrauchsmuster in technische Bereiche eingeteilt.

3Internationales Patentamt

Sie können beim WIPO in Genf eine internationale Patentanmeldung beantragen. Grundlage hierfür ist der Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty – PCT).

Bitte beachten Sie, dass die internationale Anmeldung in jedem beantragten Land zu einem nationalen Erteilungsverfahren führt. Es ergeben sich daher am Ende aus der PCT-Anmeldung jeweils nationale Patente.

Eine PCT-Anmeldung führt daher zu den jeweiligen nationalen Gebühren. Außerdem sind mit Übersetzungskosten zu rechnen.

J

1Jahresgebühren

Ab dem dritten Jahr sind Jahresgebühren zu entrichten, um ein Patent aufrecht erhalten zu können.

Die Jahresgebühren steigen jedes Jahr progressiv. Im dritten JAhr kostet die Jahresgebühr noch 70 Euro, für das 20. Jahr werden 1940€ fällig.

Bitte achten Sie darauf, dass die Jahresgebühren jeweils für das folgende Jahr am letzten Tag des Monats fällig werden, der dem Anmeldemonat entspricht.

Bei Versäumen der Frist, kann die Zahlung der Jahresgebühr noch innerhalb einer 6-Monats-Frist nach Fälligkeit nachgeholt werden. Allerdings ist dann ein zusätzlicher Verspätungszuschlag zu entrichten.

Wird die Jahresgebühr nicht bezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. das Patent erlischt.

L

1Lizenzbereitschaft

Der Anmelder kann eine Lizenzbereitschaft erklären, womit er jedermann die Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung erlaubt.

Der Vorteil einer Erklärung einer Lizenzbereitschaft liegt insbesondere in der Ermäßigung der Jahresgebühren um die Hälfte.

2Lizenzinteressenerklärung

Nach dem Erwerb eines Patents können Sie daran gehen, Lizenznehmer zu suchen.

Das Patentamt ermöglicht Ihnen, Ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Vergabe einer Lizenz in das Register einzutragen.

Die Bereitschaft zur Lizenzvergabe wird im Patentblatt veröffentlicht.

M

1Markenschutz

Sie können sich eine Marke schützen lassen und dadurch Ihre Produkte als solche aus Ihrem Hause kennzeichnen.

Marken können aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, dreidimensionalen Gegenständen, akustischen Signalen, haptischen Signalen und Düften bestehen.

Folgende Varianten für Marken gibt es:

  • Wortmarke
  • Wort-/Bildmarke
  • Bildmarke
  • dreidimensionale Marke
  • Hörmarke
  • Kennfadenmarke
  • sonstige Markenform

N

1Neuheit

Die Neuheit ist eine wesentliche Voraussetzung zur Patenterteilung. Eine Erfindung ist neu, falls sie bislang nirgendwo auf der Welt der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde.

2Neuheitsschonfrist

Die Neuheistschonfrist ist insbesondere im Gebrauchsmusterrecht relevant. Hioerbei werden eigene Veröffentlichungen der Erfindung innerhalb einer Frist von 6 Moanten vor dem Anmeldetag bei der Bewertung der Rechtsbeständigkeit nicht beachtet.

3Nichtigkeitsverfahren

Durch ein Patentnichtigkeitsverfahren kann ein bestehendes Patent angegriffen werden.

Voraussetzung für die Nichtigerklärung ist insbesondere mangelnde Neuheit oder das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit.

Besteht noch die Möglichkeit Einspruch gegen ein Patent zu erheben, ist eine Nichtigkeitsklage unzulässig.

O

1Offenlegungsschrift

18 Monate nach Einreichen einer Patentanmeldung wird diese veröffentlicht. Wird die Erfindung bereits zuvor erteilt, so wird die Patentschrift veröffentlicht.

Durch diese Offenlegung soll die Öffentlichkeit möglichst früh über sich abzeichnene Patente informiert werden. Hierdurch sollen ökonomisch unsinnige Doppel-Entwicklungen verhindert werden.

P

1Pariser Verbandsübereinkunft

Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ist ein internationaler Vertrag, der beispielsweise das Prioritätsrecht beschreibt.

Der PVÜ wurde bereits am 20. März 1883 beschlossen. Die letzte Revision fand 1979 statt.

2Patent Cooperation Treaty

Auf Basis des Patent Cooperation Treaty („PCT“) können Anmelder eine internationale Anmeldung einreichen.

Der große Vorteil des PCT ist es, dass derAnmelder 30 bis 32 Monate Zeit gewinnt, um sich zu überlegen, in welchem Land er eine Nachanmeldung einreichen möchte.

Aktuell können über eine PCT-Anmeldung in über 148 Ländern ein Patent angestrebt werden.

3Patentansprüche

Patentansprüche sollen knapp und präzise beschreiben, was unter Schutz gestellt werden soll. Ansprüche können sozusagen als ein Claim betrachtet werden, der abgesteckt wird und damit ein Anspruch auf ein Monopol erklärt wird.

In den Ansprüchen werden die wesentlichen Merkmale formuliert.

Das Erteilungsverfahren dient dazu, die genaue Formulierung der Ansprüche zu finden. Sie sollten aber dennoch mit großer Sorgfalt den ersten Formulierungsversuch vornehmen. Sie können so, die Essenz Ihrer Erfindung präzise herausarbeiten.

4Patentanwalt

Ein Patentanwalt hat ein naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen. Er ist daher in der Lage, eine technische Erfindung zu verstehen.

Außerdem hat er eine juristische Ausbildung absolviert und kann Sie daher vor den Patentämtern vertreten.

Sie sind nicht gezwungen, einen Patentanwalt zu engagieren. Allerdings können Sie von der Expertise eines erfahrenen Patentanwalts sehr profitieren.

5Patentdurchsetzung

Ein Patent, das nicht durchgesetzt wird, ist sinnlos. Durch ein Patent sind Sie in der Lage einen Plagiator zu stoppen und Schadensersatz von ihm zu fordern.

Durch ein Patent werden jahrelange Entwicklungsarbeiten und hohe Entwicklungskosten geschützt.

6Patentierbarkeit

Eine Erfindung ist patentierbar, falls sie neu und erfinderisch ist. Außerdem muss die Erfindung auf irgendeinem Gebiet gewerblich anwendbar sein.

Wurde die Erfindung bereits veröffentlicht, kann ein Patentschutz ausgeschlossen werden. Außerdem sind Entdeckungen ebenfalls nicht patentfähig.

Eine Software, beispielsweise eine App, muss eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln lösen. Ansonsten ist die betreffende Software ebenfalls nicht patentfähig.

7Patentgesetz

Das Patentgesetz bestimmt die Voraussetzungen, die eine Erfindung erfüllen muss, um zum Patent erteilt zu werden. Außerdem werden die Rechte des Patentinhabers definiert.

8Patentrecherche

Bevor Sie eine Erfindung zum Patent anmelden, sollten Sie nach dem Gegenstand der Erfindung in den Datenbanken der Patentämter recherchieren.

Im schlimmsten Fall sparen Sie sich viel Zeit und Kosten, da Ihre Erfindung bereits zum Patent angemeldet wurde.

Finden Sie nicht exakt Ihre Erfindung, sondern nur etwas entfernt Ähnliches, können Sie das Rechercheergebnis verwenden, um Ihre Erfindung noch deutlicher gegenüber dem Stand der Technik herauszuarbeiten.

Eine Recherche vor der Einreichung der Anmeldeunterlagen ist daher grundsärtzlich zu empfehlen.

9Patentverletzung

Eine Patentverletzung liegt vor, falls ein unbefugter Dritter Ihr Patent kommerziell anwendet. Sie haben dann einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

Sie können Ihre Ansprüche durch eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung, durch eine einstweilige Verfügung oder eine Klage geltend machen.

10Patentschutz

Der Patentschutz steht dem Patentinahber zu. Er ist berechtigt jedem Dritten die Benutzung seiner Erfindung zu verbieten.

Der Patentschutz erstreckt sich auf jede Art der Benutzung, insbesondere auf das Herstellen, das Anbieten, das Verwenden, das Besitzen und das Transportieren.

11Patentverwertung

Es gibt grundsätzlich zwei Varianten der Patentverwertung. Zum einen kann das Patent selbst genutzt werden, das heißt, Sie stellen das betreffende Produkt selbst her und vertreiben es.

Die zweite Variante ist das Vergeben von Lizenzen. Hierbei sit es natürlich wichtig, festzustellen, was das Patent wert ist. Um diese Frage zu klären gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der Patentbewertung.

12Prüfungsantrag

Sie müssen einen gebührenpflichtigen Prüfungsantrag stellen, wenn Sie eine inhaltliche Prüfung Ihrer Erfindung durch das Patentamt wünschen.

Grundsätzlich können Sie einen Prüfungsantrag noch innerhalb von 7 Jahren nach Einreichen Ihrer Anmeldeunterlagen stellen.

13Provisorische Anmeldung

Es gibt die Fälle, dass sehr schnell eine Anmeldung beim Patentamt eingereicht werden muss. Beispielsweise wurde die Erfindung veröffentlicht, dann muss noch an demselben Tag die Erfindung beim Patentamt beansprucht werden. In diesem Fall wird man sich auf die Beschreibung der Zeichnungen und die Zeichnungen selbst konzentrieren und die exakte Formulierung der Ansprüche für das Erteilungsverfahren vorsehen.

R

1Recherche

Sie sollten vor der Anmeldung Ihrer Erfindung eine Recherche durchführen, um den relevanten Stand der Technik zu ermitteln.

Planen Sie einen Markteintritt mit einem neuen Produkt, sollten Sie eine Freedom-to-operate-Recherche durchführen. Hierbei wird geklärt, ob Sie mit Ihrem neuen Produkt Rechte Dritter verletzen.

Außerdem gibt es die Möglichkeit mit einer Recherche festzustellen, auf welchen Gebieten aktuell Ihre Wettbewerber tätig sind.

2Rechercheantrag

Durch einen Antrag auf Recherche können Sie für eine eingereichte Patentanmeldung eine Recherche nach dem relevanten Stand der Technik initiieren.

Ein Rechercheantrag ist gebührenpflichtig.

S

1Stand der Technik

Der „Stand der Technik“ umfasst diejenigen Dokumente und Vorbenutzungen, die zur Bewertung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit relevant sind.

Eine Erfindung kann nur dann als neu angesehen werden, falls sie nicht vom Stand der Technik beschrieben wird.

Eine Erfindung gilt als basierend auf einer erfinderischen Tätigkeit, falls sie sich nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt.

T

1TRIPS

Das TRIPS-Abkommen (Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights) stellt einen Mindeststandard dar, um Betriebsgeheimnisse, die Rechte von Urhebern und die Rechte von Erfindern und Patentinhabern festzulegen.

Außerdem soll der Handel mit diesen Rechten ermöglicht werden. Ein Handel der Rechte wird beispielsweise durch das Ausstellen von Lizenzen oder Nutzungsrechten ermöglicht.

V

1Verspätungszuschlag

Ein verspätungszuschlag wird immer dann fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Gebühr, insbesondere Jahresgebühr, in Verzug geraten sind, aber dennoch rechtswirksam die entsprechende Zahlung leisten wollen.

W

1Weltweites Patent

Ein Patent gilt immer nur für das betreffende Land. Mit einem deutschen Patent können Sie die Herstellung Ihres Produkts durch einen unbefugten Dritten in Deutschland verhindern. Eine Herstellung in Frankreich kann nicht unterbunden werden.

+

Es gibt daher kein weltweites Patent.

Allerdings gibt es Möglichkeiten, ein Erteilungsverfahren in mehreren Ländern geschlossen durchzuführen. Auf Basis des EPÜ können Sie für sämtliche europäische Staaten ein europäisches Patent erwerben.

Außerdem können Sie durch eine PCT-Anmeldung für nahezu jedes Land der Erde ein Erteilungsverfahren starten. Sie müssen jedoch das Erteilungsverfahren vor jedem einzelnen nationalen Patentamt separat führen.

2WIPO

Die Abkürzung „WIPO“ steht für World Intellectual Property Organization. Die WIPO hat ihren Sitz in Genf (Schweiz).

Die WIPO ist insbesondere für PCT-Anmeldungen zuständig.

Z

1Zeitrang

Der Zeitrang ist der Anmeldetag oder der Prioritätstag, falls eine Priorität in Anspruch genommen wurde.

Dokumente, die nach dem Zeitrang veröffentlicht wurden, können den Rechtsbestand des Patents nicht in Frage stellen.