Durch eine Abmahnung soll es dem Abgemahnten ermöglicht werden, die Designverletzung ohne gerichtliches Verfahren aus der Welt zu schaffen.

Eine Abmahnung liegt nur vor, falls dem Abgemahnten verdeutlicht wird, dass das Abmahnschreiben die letzte Aufforderung ist, um die Angelegenheit außergericht aus der Welt zu schaffen. Ansonsten liegt nur ein Berechtigungsschreiben vor. Bitte beachten Sie, dass Sie die Kosten einer Abmahnung dem Abgemahnten gegenüber geltend machen können. Die anwaltlichen Kosten, die bei der Formulierung eines Berechtigunsgschreiben fällig werden, können dem potentiellen Designverletzer nicht in Rechnung gestellt werden.

Das Ziel der Abmahnung besteht darin, die Herstellung und den Vertrieb eines designverletztenden Produkts zu stoppen. Dem Designverletzer wird daher verdeutlicht, dass die Designverletzung sofort zu stoppen ist, ansonsten wird eine Klage beim Landgericht eingereicht. Kommt es dann doch zu einer Klage, kann der Verletzer nicht behaupten, er wurde von der Klage überrascht (Klageüberfall). Das Abwälzen der Kosten durch sofortige Anerkennung ist damit ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie, dass es gerade im Designrecht nicht unüblich ist, sofort Klage zu erheben bzw. einstweilige Verfügung anzustreben.