Kann nicht nachgewiesen werden, dass das angegriffene Design mehr Gemeinsamkeiten mit dem vorbekannten Formenschatz hat, als mit dem angeblich verletzten Designrecht und daher keine Verletzung vorliegt, folgt die designerische Bewertung des angegriffenen Designs im direkten Verglich zum angeblich verletzenden Design.

Hierzu wird zunächst herausgearbeitet, welche Gestaltungsmerkmale den ästhetischen Gesamteindruck des geschützten Designs maßgeblich bestimmen. Diese Merkmale prägen das ästhetische Empfinden des Betrachters im besonderen MAße, da sie ins Auge springen und einen maßgeblichen Unterschied zum Formenschatz darstellen.

Hierbei ist das WYSIWYG-Prinzip des Designrechts zu befolgen. Man muss daher strikt von den Ansichten bzw. Bildern auszugehen, die für das angeblich verletzte Design eingetragen worden sind. Das Design, das tatsächlich von dem Rechtsinhaber benutzt wird, ist nicht relevant. Es ist dabei von einer Zusammenschau aller eingetragenen Ansichten auszugehen.

Allerdings ist zu beachten, dass Merkmale, die im Gebrauch weniger sichtbar sind, nur eine geringere Rolle spielen.

Werden gravierende designerische Unterschiede festgestellt, die auch bei der Benutzung sichtbar sind, dann ist nicht von einer Designverletzung auszugehen.