Erfinderrechte

Was macht das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)?

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz löst den Konflikt zwischen dem Patentrecht und dem Arbeitsrecht.

Nach dem Patentrecht steht dem Erfinder das alleinige Recht an der Erfindung zu. Also erlangt auch der Arbeitnehmer-Erfinder zunächst das alleinige Recht an seiner Erfindung. Diese Massgabe des Patentrechts ist jedoch konträr zum Arbeitsrecht, das vorgibt, dass dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung zusteht. Der Arbeitgeber hat ja auch bereits für die Arbeitsleistung bezahlt.

Die Auflösung dieser konträren Situation ergibt sich durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz.

Im Wesentlichen gibt das Arbeitnehmererfindungsgesetz dem Arbeitgeber das Recht, die Erfindung in Anspruch zu nehmen. Im Gegenzug erwirbt der Arbeitnehmer ein Vergütungsanspruch.
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Diensterfindung oder freie Erfindung: Was ist der Unterschied?

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz unterscheidet zwischen einer Diensterfindung und einer freien Erfindung eines Arbeitnehmers.

Diensterfindung: Eine Diensterfindung hat einen engen Bezug zum Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers. Das betriebliche Know-How bzw. Erkenntnisse, die durch die Arbeitstätigkeit gewonnen wurden, sind in die Diensterfindung eingeflossen. Beispielsweise wurden Probleme erst durch die Arbeitstätigkeit erkannt.

Freie Erfindung: Eine freie Erfindung weist keinen Bezug zur Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmererfinders auf. Der Arbeitgeber kann keinen Anspruch auf Inanspruchnahme der freien Erfindung erheben.
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Wem gehört die Erfindung?

Die Erfindung gehört originär, das heißt ab Schaffung und durch Schaffung, dem Arbeitnehmer-Erfinder. Der Arbeitgeber erwirbt jedoch ein Recht aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit dem Erfinder, das Eigentum an der Erfindung zu erwerben.

Der Arbeitgeber muss nicht sein Recht geltend machen. Allerdings kann er es, das heißt, der Arbeitgeber erwirbt ebenfalls durch die Schaffung der Arbeitnehmererfindung einen Anspruch auf Eigentumsübertragung.

Der Arbeitgeber hat eine 4-Monats-Frist zur Freigabe der Erfindung. Erklärt er gegenüber dem Arbeitnehmer, dass er dessen Erfindung nicht übernehmen möchte, wird die Erfindung frei und der Arbeitnehmer kann ohne Rücksichnahme auf fremde Interessen die Verwertung seiner Erfindung anstreben.

Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, bleibt Ihnen zumindest das Erfinderpersönlichkeitsrecht, das heißt, der Arbeitgeber muss Sie als Erfinder gegenüber dem Patentamt benennen.
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Die Rechte des Arbeitnehmers

Als Arbeitnehmererfinder haben Sie insbesondere folgende Rechte:

Vergütung: Zum einen erwerben Sie durch die Inanspruchnahme einen Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber muss Sie an dem wirtschaftlichen Erfolg der Erfindung beteiligen. Hierzu werden SIe wie ein Lizenzgeber gestellt. Allerdings erhalten Sie im Schnitt nur 10% bis 20% der Lizenzeinnahmen, die ein externer Lizenzgeber erhalten würde.

Erfinderpersönlichkeit: Der Arbeitgeber muss Sie gegenüber dem PAtentamt als Erfinder benennen, das heißt Ihr Name muss beispielsweise in den bibliographischen Daten eines Patents enthalten sein.

Informationsrecht: Sie haben ein Recht über den aktuellen Status Ihrer Erfindung, und insbesondere über den Stand der Patentierung, informiert zu werden.
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Die Pflichten des Arbeitnehmers

Der erfinderische Arbeitnehmer hat einige Pflichten zu beachten:

Mitteilung: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber umgehend mitteilen, dass Sie eine Erfindung gemacht haben. Diese Erfindungsmitteilung muss detailliert sein. Außerdem sind alle an der Erfindung Beteiligten zu benennen. Bitte achten Sie darauf, dass die Erfindungsmeldung als solche erkannt werden kann.

Verschwiegenheit: Sie müssen die Erfindung geheim halten.

Unterstützung: Sie sind verpflichtet, Ihren Arbeitgeber bei der Erfindung zu unterstützen, falls Unstimmigkeiten auftreten.
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Die Rechte des Arbeitgebers

Ein Arbeitgeber kann folgende Rechte wahrnehmen:

Inanspruchnahme: Der Arbeitgeber kann die Erfindung des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen. Verzichtet der Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung auf die Erfindung, so entfällt eine Inanspruchnahme.

Internationalisierung: Der Arbeitgeber darf die Erfindung nicht nur in Deutschland in Anspruch nehmen, sondern für jedes Land der Erde.

Benutzunsgrecht: Gibt der Arbeitgeber die Erfindung frei, so kann er sich ein nicht-ausschließliches Benutzungsrecht sichern.
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Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat Pflichten gegenüber seinem erfinderischen Arbeitnehmer:

Anmeldung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden.

Vergütung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Erfinder eine angemessene Erfindervergütung zu bezahlen.

Freigabe im Ausland: Für die ausländischen Länder, in denen der Arbeitgeber keinen Patentschutz für die Erfindung anstrebt, muss er die Erfindung dem Arbeitnehmer anbieten. Die Freigabe muss rechtzeitig vor dem Ablauf des Prioritätsjahrs erfolgen.
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Der Erfindungswert

Der Erfindungswert entspricht dem Wert der geschaffenen Erfindung. Der Erfindungswert entspricht dem Kaufpreis der Erfindung bzw. der Lizenzgebühr, die der Arbeitgeber einem externen Erfinder, der also nicht sein Angestellter ist, zahlen würde.

Der Erfindungswert ergibt sich daher als der Anteil des Umsatzes bzw. des Produkts, der aus der Erfindung, die zum Patent angemeldet wurde, entstammt.

Zur Berechnung des Erfindungswerts kann dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen wenig entnommen werden. Es ist nur beschrieben, dass derErfinder angemessen vergütet werden soll. Es wird nicht näher erläutert, was "angemessen" zu bedeuten hat.

Immerhin wurden Richtlinien erarbeitet, die nach einem Punkteschema zu einer Berechnung des Erfindungswerts führen. Diese Richtlinien wurden bereits Ende der 50-Jahre des letzten Jahrhunderts erstellt.
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Der Anteilsfaktor

Der Anteilsfaktor ist der Faktor, durch den berücksichtigt wird, dass der Erfinder Arbeitnehmer und nicht freier Erfinder ist. Würde man den Anteilsfaktor zu 1 bestimmen, würde man dem Arbeitnehmererfinder den Status eines freien Erfinders zubilligen.

Typischerweise liegt der Anteilsfaktor zwischen o,2 und o,6.

Die Berechnung des Anteilsfaktors ist in den Richtlinien beschrieben. Hierbei werden drei Faktoren berücksichtigt:

STELLUNG DER AUFGABE: Hier ist anzugeben, ob der Betrieb die Aufgabe stellte oder ob der Arbeitnehmer sich die Aufgabe selbst stellte. Haben Sie Mängel selbst erkannt? Hat der Betrieb den Lösungsweg vorgegeben oder haben Sie selbst den Lösungsweg gefunden?

ERFÜLLUNG DER AUFGABE: Kamen Sie durch beruflich geläufige Kenntnisse zur Erfindung? War Ihnen das Know-How des Unternehmens bei der Erfindung behilflich? Hat Ihnen der Betrieb durch einen Versuchsstand oder durch den Bau eines Prototyps bei der Schaffung der Erfindung geholfen?

AUFGABE UND STELLUNG IM BETRIEB: Von einem Entwicklungsleiter erwartet man eher eine Erfindung als von einem Arbeiter am Band. Entsprechend wird dem Entwicklungsleiter einen geringeren Anteilsfaktor als dem Bandarbeiter zuerkannt.
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Die Schiedsstelle

Werden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Höhe der Erfindervergütung nicht einig, kann die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle ist beim deutschen Patentamt untergebracht und hat die Aufgabe, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien anzustreben.

Die Schiedsstelle veranstaltet eine mündliche Verhandlung mit den Parteien, wobei sie am Schluß der Verhandlung den Parteien einen Vorschlag zur Einigung gibt. Der Vorschlag ist nicht bindend.

Wird der Einigungsvorschlag jedoch vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer angenommen, wird er rechtskräftig.

Lehnt auch nur eine Partei den Einigungsvorschlag ab, ist das Schiedsverfahren gescheitert.
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Der Klageweg

Ist das Schiedsverfahren gescheitert, bleibt nur noch die Klage vor den ordentlichen Gerichten.