Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen regelt die Rechte und Pflichten des erfinderischen Arbeitnehmers und dessen Arbeitgebers. Der Gesetzgeber hat dabei bewusst die Bestimmung der Höhe der Erfindungsvergütung bzw. auch ob überhaupt eine vergütunsgpflichtige Erfindung vorliegt nicht gesetzlich geregelt. Er wollte damit der Vielfalt des Wirstchaftslebens Rechnung tragen.

Andererseits war dem Gesetzgeber auch klar, dass sich hieraus streitige Punkte ergeben können, die ein Arbeitsverhältnis belasten bzw. nachhaltig beschädigen können. Aus diesem Grund hat er die Schiedsstelle geschaffen, die Kompromisvorschläge erarbeiten soll, falls eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ansonsten nicht möglich ist.

Außerdem hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Schiedsstellenverfahren vor einem Klageverfahren obligatorisch ist, falls das Arbeitsverhältnis noch besteht.

Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es daher, einen Einigungsvorschlag zu erzielen, um den Arbeits- und Rechtsfrieden wieder herzustellen. Die Schiedsstelle soll das jeweilige Vorbringen neutral würdigen und damit eine außergerichtliche Streitbeilegung ermöglichen. Die Schiedsstelle kann daher als eine streitschlichtende Instanz angesehen werden.