Eine Leistungsstörung liegt vor, falls der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Benutzung des lizenzierten Gegenstands nicht ermöglichen kann.

HAFTUNG FÜR PATENTFÄHIGKEIT

Die Haftung für eine Nichterteilung einer Patentanmeldung ist von hoher Relevanz, da sie in der Praxis häufig eintritt. Aus diesem Grund wird üblicherweise eine vertragliche Regelung für diesen Fall getroffen.

Wird ein Patent nicht erteilt, tritt Unmöglichkeit ein und der Lizenzgeber nicht dazu verpflichtet werden, einen Patentschutz zu gewähren. Andererseits wird der Lizenznehmer von seinen Pflichten befreit und muss nicht länger die Lizenzgebühren entrichten. Eine weitergehende Haftung gegen den Lizenzgeber wegen der Nicht-Erteilung des Patents ist grundsätzlich abzulehnen.

HAFTUNG FÜR RECHTSBESTAND

Der Lizenzgeber kann nicht für den Rechtsbestand haftbar gemacht werden.

Es ist eine andere Frage, ob der Lizenzegber genötigt werden kann, Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen, falls in einem laufenden Nichtigkeitsverfahren absehbar ist, dass das Patent für nichtig erklärt wird.

Im Zweifel ist zu bedenken, dass ein Patent, aber auch eine Patentanmeldung, ein Monopolrecht ist, das eine Schutzwirkung ausübt. Solange diese da ist, auch wenn es Zweifel an dem zukünftigen Bestand bestehen, muss der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen nachkommen. Der Lizenzgeber sollte daher auch den Fortbestand des Schutzrechts nicht aktiv in Frage stellen, etwa durch die Einstellung der Zahlung der Jahresgebühren.

Ist es jedoch so, dass der Wettbewerb das Patent nicht mehr respektiert und damit sich kein wettbewerblich positiver Effekt mehr für den Lizenznehmer ergibt, so ist der Lizenznehmer auch nicht mehr verpflichtet, die Lizenzgebühren zu bezahlen. In diesem Fall muss der Lizenzgeber die Jahresgebühren nicht weiter entrichten.

FREIHEIT VON RECHTEN DRITTER

Der Lizenzgeber haftet dafür, dass das Schutzrecht frei von Rechten Dritter von dem Lizenznehmer genutzt werden kann.

Insbesondere haftet der Lizenzgeber bei der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz dafür, dass nicht vorher bereits Lizenzen für das Patent vergeben wurden.

Stellt sich heraus, dass es ein Vorbenutzungsrecht ergibt, durch das der Wert der Lizenz deutlich herabgesetzt wird, so ist der Lizenznehmer berechtigt, die Lizenzgebühren entsprechend herabzusetzen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Lizenzgeber entsteht nicht, außer der Lizenzgeber hatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Lizenznehmer Kenntnis von dem Vorbenutzungsrecht.

Es ergibt sich eine Haftung gegen den Lizenzgeber, falls dieser eine ausschließliche Lizenz vorgibt, obwohl er bereits zuvor eine ausschließliche Lizenz vergeben hat.

HAFTUNG FÜR EIGENSCHAFTEN

Bei der Haftung für Eigenschaften muss zwischen zugesicherten Eigenschaften und nicht zugesicherten Eigenschaften unterschieden werden.

Der Lizenzgeber haftet bei zugesicherten Eigenschaften. Liegen diese nicht vor, wird er schadensersatzpflichtig. Dies wurde bereits mehrmals vom Bundesgerichtshof in dieser Weise entschieden, stellt daher gefestigte Rechtsauffassung dar.

Liegt das Fehlen nicht zugesicherter Eigenschaften vor, ist ein Schadensersatz zu prüfen. Eine Haftung für einen ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolg wird generell abgelehnt. Der Abschluss des Patentlizenzvertrags stellt ein wirtschaftliches Wagnis dar, das man ihm als unternehmerisches Risiko nicht abnehmen kann.

Ist jedoch die lizenzierte technische Lehre nicht ausführbar, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch gegen den Lizenzgeber.