Eine Marke darf nicht mit einer älteren Marke verwechselt werden. Besteht die Gefahr, dass der Markt zwei Marken als dieselbe Herkunftsbezeichnung auffasst, so besteht Verwechslungsgefahr und der Inhaber der älteren Marke hat das Recht, die Benutzung der jüngeren Marke zu verbieten.
Eine Verwechslungsgefahr kann schriftbildlich, also so wie die Marken geschrieben sind, klanglich, also so wie die Marken gesprochen werden, oder begrifflich, also so wie die Marken verstanden werden, bestehen. Es genügt falls eine Form der Verwechslungsgefahr besteht.