Eine Erfindung muss im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllen, um patentfähig zu sein, nämlich Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit.
Handelt es sich bei der Erfindung um Software, muss außerdem der Nachweis geführt werden, dass die Software für technische Zwecke verwendet wird, also eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln erfüllt.
#1: Neuheit
Eine Erfindung gilt als patentrechtlich neu, falls sie bislang nirgendwo auf der Welt veröffentlicht wurde oder derart benutzt wurde, dass die Öffentlichkeit das Erfindungsprinzip erkennen konnte.
Eine Erfindung ist daher nicht mehr neu, falls sie auf einem Vortrag beschrieben wurde oder in der Öffentlichkeit benutzt wurde, oder falls sie auf der eigenen oder einer fremden Website gezeigt wurde.
#2: erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung gilt als erfinderisch, falls der Fachmann nicht durch sein übliches Können zur Erfindung gelangen konnte. Eine Erfindung gilt daher als erfinderisch, falls die Erfindung für den Fachmann nicht naheliegend ist.
Hierbei ist von einem Durchschnittsfachmann auszugehen, der in dem Gebiet, zu dem die Erfindung gehört, tätig ist. Üblicherweise wird von einem Ingenieur ausgegangen.