Stellt eine Marke eine Form dar, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, so ist ein Markenschutz ausgeschlossen. Außerdem muss sich die Marke von denen der Wettbewerber klar unterscheiden.
Eine eintragungsfähige Marke darf außerdem das Freihaltebedürfnis nicht verletzen, wonach Zeichen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von der Eintragung ausgeschlossen sind.