Ein Widerspruch kann nicht auf einer Marke basieren, die löschungsreif ist. Eine Marke ist löschungsreif, falls sie nicht benutzt wird.
Eine nicht ausreichende Benutzung liegt vor, falls mit der Marke kein erheblicher Umsatz erzeugt wird, oder falls nicht wenigstens erhebliche Marketingmassnahmen unternommen werden, um Produkte oder Dienstleistungen mit der Marke zu bewerben.
Ausserdem ist zu beachten, dass es eine Nichtbenutzungsschonfrist von 5 Jahren nach Eintragung der Marke gibt. Das bedeutet, dass dem Inhaber einer älteren Marke die Nichtbenutzung nicht entgegen gehalten werden kann, falls die ältere Marke nicht länger als vor 5 Jahren eingetragen wurde.
Wird eine mangelnde Benutzung dem Inhaber einer älteren Marke entgegen gehalten, so sind die letzten 5 Jahre relevant. Das bedeutet, dass die ältere Marke innerhalb der letzten 5 Jahre genutzt worden sein muss.