Eine Erfindung muss im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllen, um patentfähig zu sein, nämlich Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit.

Handelt es sich bei der Erfindung um Software, muss außerdem der Nachweis geführt werden, dass die Software für technische Zwecke verwendet wird, also eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln erfüllt.

Neuheit

Eine Erfindung gilt als patentrechtlich neu, falls sie bislang nirgendwo auf der Welt veröffentlicht wurde oder derart benutzt wurde, dass die Öffentlichkeit das Erfindungsprinzip erkennen konnte.

Eine Erfindung ist daher nicht mehr neu, falls sie auf einem Vortrag beschrieben wurde oder in der Öffentlichkeit benutzt wurde, oder falls sie auf der eigenen oder einer fremden Website gezeigt wurde.

Neuheitsschonfrist

Es kann durchaus vorkommen, dass die eigene Erfindung vor der Einreichung der Anmeldeunterlagen veröffentlicht wird. Beispielsweise setzt die Vertriebsabteilung eine Mitteilung über ein neues Produkt auf die Firmen-Website oder die Vertriebsabteilung präsentiert die Erfindung auf einer Messe.

In diesem Fall ist das Kriterium der Neuheit nicht mehr zu erfüllen. Eine Patenterteilung ist daher nicht mehr möglich.

In einem solchen Fall bietet es sich an, ein Gebrauchsmuster anzustreben. Beim Gebrauchsmuster gibt es die Besonderheit der Neuheitsschonfrist. Hierdurch werden eigene Veröffentlichungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten vor dem Anmeldetag nicht bei der Bewertung der Neuheit berücksichtigt.

Die Voraussetzungen eines Patents: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit