Eine Erfindung muss im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllen, um patentfähig zu sein, nämlich Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit.
Handelt es sich bei der Erfindung um Software, muss außerdem der Nachweis geführt werden, dass die Software für technische Zwecke verwendet wird, also eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln erfüllt.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Das Kriterium der gewerblichen Anwendbarkeit ist gegeben, falls die Erfindung in irgendeinem technischen Gebiet kommerziell verwertbar ist. Es gibt nur ganz wenige Fälle, bei denen dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
Eine gewerbliche Anwendbarkeit ist sicherlich auszuschließen, falls zum jetzigen Zeitpunkt eine Realisierung der Erfindung außerhalb der technischen Möglichkeiten liegt. Beispeilsweise ist das Beamen zumindest heutzutage nicht möglich. Eine gewerbliche Anwendbarkeit ist daher ebenfalls auszuschließen.