Es erfordert viel Erfahrung, um treffsicher zu beurteilen, ob eine Verletzung eines Designrechts vorliegt. Hierbei sind die rechtlichen Aspekte, der Formenschatz und gestalterische Abwandlungen zu würdigen. Auch kann bereits durch eine andere Farbe oder eine andere Farbgestaltung eine Designverletzung zu verneinen sein.
Es ist auch zu bedenken, dass bereits durch Benutzung ein 3-jähriges Designschutzrecht entsteht. Aus diesem nicht eingetragenen Designschutz kann abgemahnt werden. Es kann auch aufgrund des nicht eingetragenen Designschutzrechts eine Abmahnumng unberechtigt sein.