Schutzfähigkeit von Software

Es ist offensichtlich, dass es keine absolute Harmonie zwischen dem Patentrecht und der Informatik besteht. Im Gegenteil, Softwarepatentanmeldungen stellen für das Patentrecht die große Herausforderung dar. Das Problem der Technizität kann als das kniffligste des Patentrechts angesehen werden. In diesem Kapitel werden die wesentlichen Probleme und möglichen Lösungen vorgestellt, damit, soweit es überhaupt möglich ist, ein Patentschutz angestrebt werden kann.

Es stellt sich natürlich die Frage, warum überhaupt ein Patentschutz für eine Software angestrebt werden soll. Immerhin stellt die Zusammenstellung der Patentanmeldeunterlagen einen Zeitaufwand dar und es können sich Kosten für das Erteilungsverfahren ergeben. Insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine Software durch das Urheberrecht ab Erstellung und ohne Kosten geschützt ist, erscheint diese Frage sehr berechtigt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Urheberrecht nur die konkrete Ausgestaltung schützt. Im Gegensatz dazu schütz ein Patent das Konzept bzw. die Idee, und zwar egal, ob die Software in C++ oder Python verfasst ist. das Patentrecht bietet daher einen erheblich größeren Schutzumfang als das Urheberrecht es jemals erbringen könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Forderung auch berechtigt, dass auch dem Softwareentwickler grundsätzlich ein Patebntschutz für seine Entwicklung möglich sein muss.

Patentfähigkeit

Eine Softwarepatentanmeldung steht vor einem Problem, das eine Maschinenbau- oder Elektrotechnikanmeldung nicht kennt: Ist der Gegenstand der Anmeldung überhaupt patentfähig? Ein weiteres besonderes Problem einer Softwarepatentanmeldung liegt darin begründet, dass die erfinderische Tätigkeit schwieriger zu erreichen ist. Das Problem liegt darin, dass ausschließlich die technischen Merkmale dazu geeignet sind, die technische Tätigkeit nachzuweisen. Es ist daher erfoderliche für die Prüfung auf technische Tätigkeit die technischen von den nichttechnischen Merkmalen eines Anspruchs zu trennen und nur die technischen Merkmale weiter zu analysieren. Ist daher die erfinderische Tätigkeit allein in einem betriebswirtschaften Geschäftsmodell zu sehen, kann kein Patent erteilt werden.

Konkrete technische Ausführungen zur Verdeutlichung eines abstrakten Konzepts

Patentansprüche werden typsicherweise sehr abstrakt formuliert. Es soll ja ein möglichst großer Schutzbereich umfasst werden. Hinzu kommt, dass Software selbst bereits abstrakt ist und dazu neigt aufgabenhaft formuliert zu sein. In der Kombination besteht daher sicherlich die Gefahr, dass die Ansprüche einer Softwarepatentanmeldung wegen mangelnder Klarheit, mangelnder Offenbarung oder aufgabenhafter Formulierung beanstandet werden. In Softwarepatenanmeldungen sollte daher darauf geachtet werden, konkrete und detailierte Ausführungsformen in der Beschreibung aufzunehmen, um nötigenfalls auf diese konkreten Formulierungen im Erteilungsverfahren zurückgreifen zu können.

Durchsetzung

Ein Patent macht nur Sinn, wenn es durchgesetzt werden kann. Software ist oft nicht gegenständlich als Sache, sondern als Verfahren geschützt. Die Verletzung von Verfahrensansprüchen ist generell schwieriger nachzuweisen, denn wie soll festgestellt werden, wie ein Produkt tatsächlich hergestellt wurde, wenn man es auf verschiedenen Wegen herstellen kann? Wie soll kontrolliert werden, ob ein Anwendungsverfahren in einer Betriebsstätte eingesetzt wird? Hierzu müsste man zunächst einmal in die Betriebsstätte gelangen können. Es ist einfacher bei einem Produkt. Man kauft es und baut es auseinander und kann prüfen, ob das eigene Patent verletzt wurde.

Das Problem der Nachweisbarkeit sollte bereits bei der Formulierung der Patentansprüche bedacht werden. Merkmale, deren Verletzung schwierig zu verifizieren sind, sollten durch solche ausgetauscht werden, die einfach zu prüfen sind.

Außerdem sollte bei einer Softwarepatentanmeldung die Internationalität des Internets und die Territorialität des Patentrechts bedacht werden. Kann ein Verfahren in jedem land der Erde angewandt werden, um es weltweit im Internet anbieten zu können, ist ein Patentschutz wahrscheinlich ein zahnloser Tiger.

Kosten und Dauer des Erteilungsverfahrens

Zunächst wird die Softwarepatentanmeldung eingereicht. Eine Anmeldung entfaltet noch keine vollständige Wirkung eines Patents. Insbesondere das Verbietungsrecht besteht nicht bei einer Anmeldung. Wird der Prüfungsantrag zusammen mit der Patentanmeldung gestellt, muss man dennoch damit rechnen, dass das Erteilunsgverfahren ca. 4 Jahre dauert. 4 Jahre in der Softwarebranche stellen eine kleine Ewigkeit dar. Nach 4 Jahren ist die Entwicklung längst vorangeschritten und das Verbietungsrecht des erteilten Patents kann wertlos sein.

Außerdem ist die Ausarbeitung einer Softwarepatentanmeldung erheblich schwieriger im Vergleich zu einer Anmeldung aus dem Bereich des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik. Es ist daher auch mit deutölich höheren Anmeldekosten zu rechnen. Der Patentsucher sollte unter Berücksichtigung der Dauer und der Kosten bedenken, ob die Wirtschaftlichkeit einer Patentanmeldung für ihn gegeben ist.

Anspruchsformen

Computerimplementierte Erfindungen können sich in unterschiedlichen Erschungsformen manifestieren. Daraus folgt, dass Verletzungsformen auch unterschiedlicher natur sein können. Ein Anmelder muss sich daher sehr genau überlegen, welche Anspruchsform er wählt. Hier ergibt sich wieder eine Besonderheit der Informatik. In anderen Fachgebieten werden Vorrichtungsansprüche (Sachansprüche) und Verfahrensansprüche (Herstellverfahren und Anwendungsverfahren) verwendet. Weitere Anspruchsformulierungen sind nicht erforderlich. In der Informatik gibt es einen breiten Strauß an möglichen Anspruchsformulierungen:

(computerimplementiertes) Verfahren

Vorrichtung, beispielsweise ein Computer oder ein Display

Computerprogramm

Computerprogrammprodukt

Datenstrukturprodukt

System

Speichermedium

Signal, beispielsweise ein Strom- oder Spannungssignal

Datenstrom

Virtuelle Maschine