Eine Pauschalabgeltung benachteiligt immer eine Vertragspartei. Ist der Umsatz höher als erwartet, wird der Lizenzgeber benachteiligt. Fällt der Umsatz niedriger aus, als prognostiziert, ist der Lizenznehmer der benachteiligte Part.
Andererseits verhindert eine pauschale Abgeltung, dass der Lizenzgeber durch einen böswilligen exklusiven Lizenznehmer um seine wirtschaftlichen Früchte gebracht wird. Ihm bleibt dann immerhin noch die Pauschalabgeltung.