Sie müssen tatsächlich nicht ihre Marke beim Patentamt eintragen lassen. Allerdings laufen Sie dann Gefahr, dass ein anderer Ihre Marke schützen lässt und Ihnen verbieten kann, Ihre Marke weiter zu benutzen.
Es kann sogar der Fall eintreten, dass ein Wettbewerber erkennt, dass Sie Erfolg haben und Ihre Marke sich schützen lässt und somit faktisch eine "feindliche Übernahme" Ihres Geschäfts erfolgt. Sie könnten sich dann nur dagegen wehren, falls Ihre Benutzungsmarke Verkehrsgeltung erlangt hatte und Sie dies nachweisen können, was regelmäßig misslingt.
Es ist ein Irrtum zu glauben, dass man sich sozusagen aus den Markenrechten "ausklinken" kann, falls man selbst keine Marke anmeldet. Natürlich können Sie Markenrechte verletzen, falls Sie eine Marke nur benutzen. Es ist dabei auch vollkommen unbeachtlich, wie Sie auf die Idee für die Marke gekommen sind. Wenn Sie eine fremde Marke durch die Benutzung einer Marke verletzen, kann der Markeninhaber Ihnen das verbieten.
Es ist ein häufig geglaubter Irrtum, dass das Patentamt nur Marken einträgt, die nicht verletzen bzw. dass durch die Eintragung ein Schutz vor älteren fremden Markenrechten entstehen würde.
Das Patentamt prüft nicht vor der Eintragung, ob sich eine Verwechslungsgefahr mit älteren Marken ergeben könnte. Das Patentamt prüft nur die absoluten Schutzhindernisse, also ob die Marke überhaupt als solche erkannt wird und ob die Marke nicht etwa für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.
Außerdem prüft das Patentamt noch, ob die Marke gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Leider nein. Der Widerspruch ist nur eine relativ günstige Art, eine Verwechslungsgefahr zu klären. Ist sich daher der Inhaber der älteren Marke nicht sicher, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, wird er die Widerspruchsfrist nutzen und Widerspruch vor dem einschlägigen Patentamt erheben.
Handelt es sich jedoch um einen eindeutigen Fall einer Verwechslungsgefahr wird er die Widerspruchsfrist verstreichen lassen und danach Löschungsklage erheben. In diesem Fall werden ihm seine sämtlichen Kosten durch die unterliegende Seite erstattet werden, was bei einem Widerspruchsverfahren nicht der Fall ist. In einem Widerspruchsverfahren gilt die Regel, dass jede Partei ihre Kosten trägt, unabhängig davon, welcher Partei Recht gegeben wird.
Gerade bei einer Marke benötigen Sie ständig Recherchetätigkeiten.
Sie müssen vor einer Anmeldung Ihrer Marke durch eine Recherche abklären, dass Sie nicht ältere Rechte verletzen. Nach der Eintragung Ihrer Marke sollten Sie regelmäßig recherchieren, um die Eintragung ähnlicher jüngerer Marken abzuwehren.
Hierzu ist in den relevanten Datenbanken zu recherchieren.Eine Google-Suche hilft nur bedingt. Außerdem sind die Rechercheergebnisse patentanwalt auszuwerten. Hierbei muss der befasste Patentanwalt die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen. Das stellt eine Analysearbeit dar, die nur von einem erfahrenen Patentanwalt gemeistert werden kann.
Eine Markenverletzung einer fremden Marke kann zu drastischen Ergebnissen führen. Zum einen ergibt sich natürlich ein Schadensersatzanspruch der gegnerischen Partei. Außerdem hat der Inhaber der älteren Marke das Recht, den weiteren Gebrauch Ihrer Marke, in jeglicher Form, zu verbieten.
Dieses Verbietungsrecht kann ein scharfes Schwert sein. Haben Sie bereits erhebliche Ausgaben für Marketing geleistet, sind diese verloren. Produktverpackungen mit der Marke dürfen nicht mehr verwendet werden. Dasselbe gilt für Flyer und Prospekte.
Eine markenrechtliche Abmahnung ist rechtlich zulässig und daher nicht rechtsmissbräuchlich. Allerdings kann sie unberechtigt sein. Sie sollten daher immer wenn Ihnen eine Abmahnung zugesandt wird, einen erfahrenen Patentanwalt aufsuchen und diesen um seinen Rat fragen.
Ist die Abmahnung berechtigt, stellt die Abmahnung direkt noch eine freundliche Geste dar. Immerhin könnte der Verletzte sofort Klage erheben. Eine Abmahnung stellt daher eine Möglichkeit dar, eine Markenverletzung außergerichtlich beizulegen. Auch in diesem Fall sollten Sie einen versierten Patentanwalt beauftragen.