In Abmahnungen werden regelmäßig sehr kurze Fristen gesetzt. Der Grund ist darin zu sehen, dass der Abmahnende sich die Option offen lassen möchte, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Liegt zwischen dem Zeitpunkt des Erkennens der Designverletzung und dem Antrag auf einstweilige Verfügung eine zu lange Frist, wird im Regelfall von dem befassten Gericht ein Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen. In diesem Fall sieht das Gericht keine Dringlichkeit mehr, die eine einstweilige Verfügung voraussetzt.
Außerdem ist zu beachten, dass durch eine zu kurze Frist, die Abmahnung keineswegs unwirksam wird. Stattdessen wird die zu kurze Frist durch eine angemessene Frist ersetzt.
Zu kurze Fristen sollten dennoch misstrauisch machen. Es ist eine beliebte Vorgehensweise durch kurze Fristen gerade bei zweifelhaften Abmahnungen, einen hohen Druck aufzubauen.
Option: vorläufige Unterlassungserklärung
Es ist eine Möglichkeit, durch Abgabe einer vorläufigen strafbewehrten Unterlassunsgerklärung, die Möglichkeit des Abmahners zu nehmen, eine eisntweilige Verfügung zu erwirken.
Die strafebewehrte Unterlassungserklärung wird unter der Bedingung abgegeben, dass die Verletzung in einem Hauptsacheverfahren, also einem Klageverfahren, geklärt wird und die Unterlassungserklärung der Entscheidung des Gerichts nicht vorgreift.