Die bloße Formulierung, dass eine Ausübungspflicht bestehen würde, macht keinen Sinn. Stattdessen sollte eine Mindestmenge vereinbart werden.
Es ist durchaus möglich, dass eine Benutzung des lizenzierten Gegenstands in einzelnen Jahren wirtschafltich nicht sinnvoll ist. Statt einer Mindestmenge an hergestellten Produkten sollte es dem Lizenznehmer erlaubt sein, eine Mindestlizenzgebühr zu entrichten.