Abmahnung wegen Markenverletzung, was mache ich jetzt?
Dem Abmahnschreiben liegt eine Unterlassungserklärung bei. Sie werden in der Abmahnung aufgefordert, diese zu unterschreiben. Das sollten Sie keinesfalls tun, ohne die sachliche und rechtliche Situation zu klären. Oft stellt sich dabei heraus, dass die angebliche Markenverletzung nicht vorliegt und die Abmahnung daher ungerechtfertigt ist.
Haben Sie in einem derartigen Fall die Unterlassungserklärung bereits unterzeichnet und zurückgesandt, drohen trotz einer ungerechtfertigten Abmahnung hohe Schadensersatzforderungen für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung.
Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Patentanwalt prüfen. Sie vermeiden dadurch eine unnötige Einschränkung ihrer geschäftlichen Tätigkeit.
Ist die Abmahnung berechtigt?
Ist die Marke, aus der gegen Sie vorgegangen wird, nicht rechtsbeständig, so ist die Abmahnung nicht berechtigt. Das kann der Fall sein, falls ältere Rechte die Marke löschungsfähig machen.
Außerdem kann eine Marke nicht rechtsbeständig sein, falls diese in den letzten fünf Jahren nicht benutzt wurde.
Wurde eine Marke bösgläubig eingetragen, also ausschließlich mit der Absicht der Schädigung, handelt es sich ebenfalls um eine nicht rechtsbeständige Marke.
Ich möchte eine Abmahnung aussprechen - wie mache ich das?
Wird Ihre Marke verletzt, müssen Sie aktiv werden. Ansonsten droht Verwirkung und Sie können Ihre Rechte zumindest gegen diesen Verletzer nicht mehr geltend machen.
Sie können eine Unterlassungsklage einreichen. Allerdings würden Sie bei einem Anerkenntnis auf den Verfahrenskosten sitzen bleiben. Es ist daher empfehlenswert, eine Abmahnung an den vermeintlichen Verletzer zu richten. Die Abmahnkosten können in jedem Fall, bei einer berechtigten Abmahnung, geltend gemacht werden.
Hat eine Abmahnung Konsequenzen?
Eine Abmahnung dient dazu, den Verletzer auf die Markenverletzung hinzuweisen und eine Wiederholungsgefahr durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auszuräumen. Bei der Unterlassungserklärung wird vereinbart, dass für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, also der Markenverletzung, die Vertragsstrafe fällig wird.
Außerdem hat der Abgemahnete dem Markeninhaber die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert, der typicherweise fünfstellig ist. Es ergeben sich dadurch mehrere Tausend Euro an Abmahnkosten.
Wie kann ich Abmahnungen vermeiden?
Sie sollten vor der Anmeldung einer Marke dringend eine Recherche durchführen. Diese Recherche sollten Sie nicht nur als Google-Recherche ausführen, sondern Sie sollten in den Datenbanken nach älteren Rechten recherchieren. Hierbei sollten Sie nicht nur nach identischen Marken, sondern auch nach ähnlichen Marken suchen.
Sie sollten eine Markenüberwachung vornehmen
Sie sollten als Markeninhaber auch nach jüngeren Marken recherchieren, die zu einer Verwechslungsgefahr mit ihrer Marke führen. Derartige verletzende Marken sollten Sie angreifen, um eine Verwässerung ihrer Rechte zu vermeiden.
Gehen Sie nicht gegen jüngere verletzende Marken vor, droht Verwirkung und Sie können gegen diese jüngeren Marken nichts mehr ausrichten.
Die wesentlichen Funktionen einer Schutzschrift
Liegt eine Abmahnung vor und hält man die Abmahnung für nicht berechtigt, kann dennoch eine einstweilige Verfügung von einem Landgericht erlassen werden. Hierbei kann die einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Beklagten erfolgen.
Es besteht daher die Gefahr, dass eine Verfügung in die Welt gesetzt, die beachtet werden muss, bei deren Erwirkung jedoch die eigenen Argumente nicht berücksichtigt wurden.
Um die eigenen Argumente ebenfalls zur Geltung zu bringen, kann eine Schutzschrift erstellt werden und beim zentralen Schutzschriftsregister in Frankfurt hinterlegt werden.
Liegt einem Landgericht dann ein Antrag auf einstweilige Verfügung vor, wird der damit befasste Richter im Schutzschriftsregister nachsehen und gegebenenfalls die Argumente der Gegenseite berücksichtigen können.
Aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG muss das Landgericht eine hinterlegte Schutzschrift bei seinem Entscheidungsprozess beachten.
Der Sinn der Schutzschrift liegt darin, eine einstweiliger Verfügung zu verhindern, oder zumindest zu verhindern, dass eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.