Die Inanspruchnahme kann erklärt werden. Alternativ ergibt sich eine Inanspruchnahme durch Benutzung der Erfindung. Wird daher die Erfindung nicht innerhalb von 4 Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung freigegeben, gilt die Erfindung als in Anspruch genommen.
Gibt der Arbeitgeber andererseits bekannt, dass er die Erfindung nicht in Anspruch nehmen möchte, wird die Diensterfindung frei.
Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer frei verfügen.