Ein Designrecht muss immer im Lichte des bereits bekannten Formenschatzes gesehen werden. Gibt es bereits sehr viele ähnliche Designs, wird dem eigenen Designschutz von den Gerichten ein nur kleiner Schutzumfang zugebilligt. Weist andererseits der vorhandene Formenschatz nur Designs auf, die sehr weit vom eigenen Designrecht entfernt sind, so wird dem eigenen Designrecht ein weiter Schutzbereich zugeordnet.

Aus diesem Grund sollte auch nach ähnlichen neuen Designs Ausschau gehalten werden und diese neuen Designs bekämpft werden. Andererseits droht das eigene Designrecht zu verwässern und irgendwann zu verschwinden.

Bei einem weiten Schutzbereich kann daher dann noch eine Designverletzung vorliegen, falls bereits wesentliche Designelemente unterschiedlich sind.

Verletzung im Lichte des Formenschatzes?

Vorsicht!

Kann ein Abgemahnter nachweisen, dass es bereits vor den Anmeldetag des Designs, auf Basis dessen er abgemahnt wurde, sehr ähnliche Designs gegeben hat, so kann die Abmahnung wegen eines zu geringen Schutzumfangs des Designs, in sich zusammenfallen.

Verletzung im Lichte des Formenschatzes?

Ähnliche Designs erfordern gründliche Bewertung

Weist das angegriffene Design wesentlich mehr Gemeinsamkeiten mit einem älteren Design auf, als mit dem Design, das angeblich verletzt wurde, dann liegt keine Designverletzung vor. Als Grundregele kann angesehen werden, dass der Schutzbereich eines Designrechts nie den vorbekannten Formenschatz einschließen kann.

Die Bewertung einer Designverletzung erfordert daher immer die Recherche nach dem vorbekannten Formenschatz und die gründliche Bewertung des Schutzbereichs des angeblich angegriffenen Designs durch einen erfahrenen Patentanwalt.