Bei Alternativen zu einem Widerspruchsverfahren ist insbesondere an ein Löschunsgverfahren und eine Abmahnung bzw. einstweilige Verfügung zu denken.
Löschungsverfahren
Das Löschungsverfahren ist streng genommen keine Alternative zum Widerspruchsverfahren, da ein Löschungsverfahren nicht zulässig ist, solange die Widerspruchsfrist von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Marke noch läuft.
Abmahnung
Statt einem Widerspruch kann dem Markenverletzer eine Abmahnung zugesandt werden. Hierbei soll eine Abmahnung dem Verletzer die Möglichkeit eröffnen, die Verletzung ohne ein gerichtliches Verfahren aus der Welt zu schaffen.
Bei einer Abmahnung sollte bedacht werden, dass sie zu Schadensersatzforderungen führt, falls sie unberechtigt ist. Es ist daher vor der Absendung einer Abmahnung genau zu klären, ob die Markenverletzung tatsächlich vorliegt. Andernfalls wäre es sicherlich taktisch klüger, einen Widerspruch einzureichen.
Die Abmahnung sollte verbunden sein mit der Aufforderung der Rücknahme der jüngeren Marke.