Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Widerspruchs ist ein Rechtsschutzinteresse des Widersprechenden. Der Widerspruch ist keine Popularklage, es kann daher nur der Inhaber eines älteren Rechts einen Widerspruch erheben. Ferner muss der Widerspruch darauf beruhen, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und der jüngeren Marke besteht.
Es ist nicht erforderlich, dass die jüngere Marke vollumfänglich angegriffen wird. Es genügt, falls sich der Widerspruch auf einzelne oder nur eine Klasse der jüngeren Marke bezieht.