Die §§ 29 und 30 Markenverordnung (MarkenV) regeln das Widerspruchsverfahren. Ein Widerspruch ist schriftlich einzureichen. Es sollte hierzu das Formblatt des deutschen Patentamts verwendet werden.
Sie müssen folgende Angaben dem deutschen Patentamt übermitteln:
- Die Registernummer der Marke, gegen die der Widerspruch gerichtet ist (jüngere Marke)
- Die Registernummer bzw. das Aktenzeichen der Marke, wegen der der Widerspruch eingelegt wird (ältere Marke, Widerspruchsmarke)
- Darstellung der Widerspruchsmarke
- Name und Anschrift des Inhabers der Widerspruchsmarke
- Name und Anschrift des Widersprechenden, wenn nicht mit dem Inhaber der Widerspruchsmarke identisch
- Name und Anschrift des Inhabers der jüngeren Marke
- Waren und Dienstleistungen, gegen die widersprochen wird
Sie müssen Ihren Widerspruch vor dem deutschen Patentamt nicht begründen. Legen Sie Ihren Widerspruch beim EUIPO ein, so müssen Sie substantiiert darlegen, warum eine Verwechslungsgefahr vorliegt.
Bei einem Widerspruchsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Sie müssen sich daher nicht von einem Anwalt vertreten lassen, wenn Sie in ein Widerspruchsverfahren eintreten. Allerdings ist es empfehlenswert, einen erfahrenen Patentanwalt zu beauftragen. Sie können so sicher sein, dass Ihre Argumente markenrechtlich korrekt vorgetragen werden und ihre volle potenzielle Kraft entfalten.