Die Lizenzparteien können frei das anzuwendende Recht vereinbaren. Allerdings ist zu beachten, dass das Kartellrecht nicht abbedungen werden kann, da es sich um ein zwingendes Recht handelt.
Möchte ein ausländischer Lizenzgeber für Deutschland an einen deutschen Lizenznehmer eine Lizenz vergeben, so ist das deutsche Recht anzuwenden.