Es besteht bislang für einen Dritten keine Möglichkeit an einem Erteilungsverfahren "teilzunehmen". Um sich gegen ein zu Unrecht erteiltes Patent zu wehren, muss der Dritte das Ende des Erteilungsverfahrens abwarten und dann in einem Einspruchsverfahren gegen das Patent vorgehen. Hat er die 9-monatige Frist für einen Einspruch verpasst, steht ihm noch das Nichtigkeitsverfahren offen.
Ein Dritter kann im Laufe des Verfahrens Dokumente des Stands der Technik in das Verfahren nach §43 Absatz 3 Satz 3 Patentgesetz bzw. nach Regel 114 EPÜ (Einwendungen Dritter) eingeben . Der Dritte wird dadurch jedoch nicht Verfahrensbeteiligter.
Hiergegen wurde in einem europäischen Erteilungsverfahren von einem Dritten Beschwerde eingelegt. Insbesodnere wehrte sich der Dritte dagegen, dass vom EPÜ keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, in der ein Dritter seine Argumente gegen eine Patenterteilung vorbringen kann.
Die Beschwerde war offensichtlich unzulässig, dennoch schien sie von grundlegender Bedeutung, sodass sie der Großen Beschwerdekammer vorgelegt wurde. In der Entscheidung G 2/19 entschied die Große Beschwerdekammer, dass es kein Recht auf mündliche Verhandlung für einen Dritten gibt. Der Dritte muss daher die Erteilung abwarten und kann dann durch ein Einspruchsverfahren, bei dem ein Rechtsschutzinteresse nicht erforderlich ist, das Patent angreifen.