Dennoch kann ein Sperrpatent offensichtlich einen hohen Wert aufweisen.
Eine Berechnung des Erfindungswerts kann beispielsweise durch eine analoge Anwendung erfolgen. Wird eine ähnliche Erfindung im Unternehmen genutzt, so können die Umsätze dieser Erfindung zur Berechnung des Erfindungswerts genutzt werden. Hierbei sollte als ähnliche Erfindung im besonderen Maße an die Erfindung gedacht werden, die durch das Sperrpatent geschützt werden soll.
Bei einem Sperrpatent ist jedoch zu bedenken, dass die Prüfung auf Praxistauglichkeit nicht erfolgte. Es sollte daher auf das Sperrpatent weniger als die Hälte der ähnlichen Erfindung entfallen. Hierbei wird angenommen, dass wenn beide Erfindungen, also die benutzte Erfindung und deren Umgehungslösung angewandt werden, auf eine jeweilige Erfindung nur der hälftige Umsatz entfällt.