Bei der Bemessung der Vergütung sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung, die den Erfindunsgwert ergibt, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers, die dem Arbeitnehmer vom Betrieb zugewiesen wurde und der Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung.
Der Erfindungswert ist auch bei einem externe Lizenzgeber zu bestimmen. Der externe Lizenzgeber erhält dann einen Prozentsatz von diesem Erfindungswert. Da es sich bei einer Diensterfindung um die Erfindung eines Angestellten handelt, ist ein Abzug vorzunehmen. Der Abzug stellt in Rechnung, in welchem Maße der Betrieb an der Erfindung beteiligt war und in welchem Ausmaße es zu erwarten war, dass der Angestellte die Erfindung erstellen würde. Dies ist nicht mit der erfindersichen Tätigkeit zu verwechseln, die von anderen Faktoren, wie beispielsweise das Beschreiten neuer technsicher Wege, abhängig ist.
Die wesentliche Regel des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist das Bestimmen der Pflicht zur Vergütung des erfinderischen Arbeitnehmers.
Das Gesetz lässt dabei nicht außer acht, dass die Erfindung in der Regel auf den Kenntnissen über Mängel aufgrund der Betriebszugehörigkeit, auf dem Know-How des Betriebs und eventuell sogar auf direkte Anweisung des Vorgesetzen entstanden ist.
Der Betrieb hat daher wesentliche Voraussetzungen geschaffen, die zumindest teilweise zur Anteilnahme an der Erfindung berechtigten.
Außerdem ist zu bedenken, dass durch das Arbeitsentgelt zumindest teilweise bereits für die Erfindung bezahlt wurde bzw. dass aufgrund der Arbeitsrechts ein Anspruch auf die Früchte der Arbeit, also auch auf die Diensterfindung, besteht.
Das Gesetz berücksichtigt dabei, die besonderen Umstände des Einzelfalls. Es wird bewertet, ob sich der Arbeitnehmer selbst die Aufgabe gestellt hat oder ob sie sich durch die Kenntnis der Mängel ergab oder ob der Erfinder vollständig ohne Hinweise aus dem Betrieb zu dieser Aufgabenstellung gelangte.
Außerdem wird berücksichtigt, inwieweit das betriebliche Know-How zum Entstehen der Erffindung beigetragen hat. Durch das betriebliche Know-How kann sogar von einer Miterfinderschaft des Betriebs gesprochen werden, denn immerhin kann das betriebliche Know-How ein schöpferischer Beitrag zur Schöpfung der Erfindung geleistet haben. Allerdings ist zu bedenken, dass Betriebserfindungen nicht mehr zulässig sind. Es kann in diesem Zusammenhang also nur von einer weiteren Rechtfertigung des Eigentumsübergangs an der Erfindung ausgegangen werden.
Die Stellung des Arbeitnehmers fließt ebenfalls in die Rechnung ein. Hierbei gilt, je eher von dem erfinderischen Arbeitnehmer die Erfindung zu erwarten war, umso weniger geringer fällt die Vergütung aus.