Falls eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist, kann vielleicht durch Verzicht auf einzelne Klassen oder einzelne Waren und Dienstleistungen diese Verwechslungsgefahr ausgeräumt werden.
Sie sollten auch prüfen, ob die Widerspruchsmarke überhaupt benutzt wird. Falls nein, können Sie den Widerspruch durch die Einrede der Nichtbenutzung abwehren. Allerdings ist die Nichtbenutzungseinrede erst nach Ablauf von 5 Jahren seit Markeneintragung zulässig.