Benutzt ein Dritter die Marke, ist der Inhaber der eingetragenen Marke berechtigt, die Benutzung zu verbieten. Hierzu kann er eine Verletzungsklage anstrengen. Um nicht sofort den Klageweg beschreiten zu müssen, kann eine Abmahnung an den Verletzer gerichtet werden. Eine Abmahnung stellt daher eine Chance dar, eine Markenverletzung außergerichtlich zu bereinigen.
Eine Abmahnung ist nur berechtigt, falls die Marke des Abmahnenden verletzt wurde. Hierzu muss also der Abmahnende eine ältere Marke besitzen und für diese muss eine Verwechslungsgefahr mit der jüngeren Marke des Abgemahnten bestehen.
Eine Verwechslungsgefahr liegt nur vor, falls der relevante Verkehr die Marke des Inhabers der älteren Marke mit der jüngeren Marke verwechseln könnte. Hierbei ist auch die Ähnlichkeit der jeweiligen Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen.
Es ist überhaupt kein gutes Vorgehen, eine Abmahnung ignorieren zu wollen. Immerhin droht die Gefahr einer einstweiligen Verfügung.
Immer wieder sind die Betroffenen überrascht, dass eine richterliche Anordnung, die einstweilige Verfügung, erlassen wurde, ohne dass sie selbst dazu gehört wurden. Sie fühlen sich dann überrumpelt.
Eine einstweilige Verfügung muss befolgt werden, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Abmahnung unberechtigt war und keine Markenverletzung vorlag.