Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, welche Software als technisch gelten kann. Es liegt daher an den Gerichten, diese Lücke im Patentgesetz zu schließen und festzulegen, wie eine patentfähige Software aussehen sollte.
Hierbei gibt es einzelne wesentliche Entscheidungen, die zu berücksichtigen sind. Eine wichtige Entscheidung ist "Dispositionsprogramm", bei der bestimmt wurde, dass das Lösen organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Aufgaben nicht zur Patentfähigkeit der betreffenden Software führt. Die Entscheidung "Antiblockiersystem" zeigte, dass eine Software, die die Naturkräfte einsetzt, um eine technische Aufgabe zu lösen, dem Patentrecht zugänglich ist. Bei diesem Softwarepatent wurden die Räder eines Fahrzeugs abgebremst bzw. beschleunigt, um einen optimalen Bremsvorgang zu erzielen. Die Entscheidung "Tauchcomputer" zeigte, dass eine bloße Angabe von Rechenergebnissen patentwürdig ist. Bei diesem Softwarepatent wurde einem Taucher das optimale Auftauchverhalten angezeigt, um eine optimale Dekompression zu ermöglichen.