Gebrauchsmusteranmeldung

Für eine Gebrauchsmusteranmeldung benötigen Sie wie beim Patent eine Beschreibung Ihrer Erfindung und Ansprüche. Allerdings ist eine Zusammenfassung und eine Erfinderbenennung nicht erforderlich.
Erfüllt Ihre Gebrauchsmusteranmeldung die formalen Voraussetzungen wird sie eingetragen. Eine inhaltliche Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt findet nicht statt. Allerdings ist es möglich, eine amtliche Recherche zu beantragen. Dieser Antrag ist gebührenpflichtig. Die Eintragung in das Register dauert daher nur wenige Wochen.
Das Gebrauchsmuster bietet daher einen schnellen, allerdings ungeprüften, rechtlichen Schutz.
Ist geplant mit einem Gebrauchsmuster gegen eine konkrete Verletzung vorzugehen, sollte zumindest die amtliche Recherche beantragt werden und das Rechercheergebnis von einem erfahrenen Patentanwalt ausgewertet werden.

Löschungsantrag

Fühlen Sie sich durch ein Gebrauchsmuster gestört, können Sie dieses durch ein Löschungsverfahren beseitigen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebrauchsmuster nicht neu oder nicht erfinderisch ist. Sie müssen daher eine mangelnde Rerchtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters nachweisen.
Über die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters entscheidet eine Abteilung des deutschen Patentamts in einer mündlichen Verhandlung. Diese Verhandlung ist nicht-öffentlich. Die Entscheidung dieser Gebrauchsmusterabteilung erfolgt durch Beschluss. Der Beschluss kann mit einer Beschwerde vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden.
Bitte beachten Sie, dass in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren eine Kostenentscheidung erfolgt, das bedeutet, dass die unterliegende Partei die Kosten der obsiegenden Partei tragen muss.