Ein Anspruch für den erfinderischen Arbeitnehmer entsteht immer dann, wenn sein Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch genommen hat. Allerdings stellt sich dann die Frage, ob der Anspruch auch direkt zu einem Anspruch auf Vergütung führt. Dies gilt insbesondere, wenn die entsprechende Erfindung nicht zum Patent angemeldet wurde bzw. falls die Erfindung als Vorratspatent bzw. Sperrpatent genutzt wird. Insbesondere wenn keine eigenen Umsätze erzielt wurden, ergibt sich zwar ein Anspruch auf Vergütung, der sich jedoch nur schwierig berechnen lässt.